BGH Beschluss v. - XI ZR 137/22

Instanzenzug: Az: 17 U 2345/21vorgehend LG München I Az: 3 O 6368/12

Tenor

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abzugeben, wird abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision, die auf Vorschriften des bayerischen Landesrechts gestützt sind, haben kein solches Gewicht, dass der landesrechtliche Rechtsstoff den Schwerpunkt des Rechtsstreits im Sinne von § 8 Abs. 2 EGGVG, § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO bildete. Denn die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des klageabweisenden Grund- und Teilurteils des LG München I vom richten sich nach § 322 ZPO und der Grundsatz, dass die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts grundsätzlich auf dessen verfügenden Teil beschränkt ist und nicht für ihm zugrundeliegende Begründungselemente gilt, ergibt sich nicht aus dem bayerischen Landesrecht (vgl. , BGHZ 158, 19, 22, Beschluss vom - EnVR 54/13, juris Rn. 19 sowie Urteile vom - II ZR 174/19, BGHZ 226, 329 Rn. 35 f., vom - XI ZR 39/19, WM 2020, 2079 Rn. 22, vom - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 81 und vom - V ZR 76/20, BGHZ 232, 252 Rn. 16). Außerdem stützen sich die drei Zulassungsrügen, mit denen ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, auf die Nichterteilung eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO sowie die Nichtberücksichtigung von Vortrag der Klägerin zum Vorliegen von Restitutionsgründen im Sinne von § 580 ZPO und damit jeweils auf Normen des Bundesrechts.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 4.500.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523BXIZR137.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-42797