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BVerfG Urteil v. - 1 BvL 20/84,1 BvL 26/84,1 BvL 4/86 BStBl 1990 II S. 653

Gesetze: BKGG § 10 Abs. 2BKGG § 11 Abs 1

Zur Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs: - Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben. Als Maßstab für das Existenzminimum von Kindern kommt den Leistungen der Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu - Soweit der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Kindergeld Rechnung getragen wird, muß dadurch eine der Wirkung des Kinderfreibetrags vergleichbare Entlastung eintreten. Die Vorschrift über die Kürzung des Kindergeldes ist danach für die Jahre 1983 bis 1985 verfassungswidrig

Leitsatz

1. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

2. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108 ).

Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt.

2.a) § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war in der Zeit bis mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, weil das gekürzte Kindergeld zusammen mit dem Kinderfreibetrag der durch den Unterhalt von Kindern bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung trägt.

3. Der in § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen Einkommens ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 653
IAAAA-93326

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BVerfG, Urteil v. 29.05.1990 - 1 BvL 20/84,1 BvL 26/84,1 BvL 4/86

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