Online-Nachricht - Dienstag, 20.06.2023

Gesetzgebung | Gesetz über neue Offenlegungspflicht bei der Ertragsteuer passiert Bundesrat (WPK)

Am hat das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes" den Bundesrat passiert (BR-Drucks. 221/23 (Beschluss)). Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.

Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen soll transparent gemacht werden, inwieweit „multinationale“ umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Die Offenlegungspflicht gilt grundsätzlich für

  • oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug,

  • inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR),

  • inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat,

  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder

  • sofern der (konsolidierte) Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Mio. Euro übersteigt.

Auslandsbezug bedeutet, dass das Unternehmen oder im Falle eines Mutterunternehmens es selbst oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat.

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • die Art der Geschäftstätigkeiten,

  • die Zahl der Arbeitnehmer,

  • die Erträge,

  • das Vorsteuerergebnis,

  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie

  • die einbehaltenen Gewinne.

Die Berichterstattung soll grundsätzlich länderbezogen erfolgen (Public Country-by-Country-Reporting). Für Drittstaaten, die nicht auf der sogenannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sogenannten Greylist gelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt werden. Die Angaben können gemäß § 342h HGB alternativ nach den Vorgaben des § 138a AO erfolgen.

Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Das Gesetz sieht Bußgeldvorschriften bei Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten vor.

Hinweis:

Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen.

Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob für das Vorjahr eine Offenlegungspflicht bestand und, falls ja, ob das Unternehmen dieser nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Über das Ergebnis der Prüfung hat er in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist nicht erforderlich.

Quelle: WPK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-42271