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Überlassung von Parkplätzen und einer WC-Anlage
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG befreit die die Leistungen der Museen oder der Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt. Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht nur die Eintrittsberechtigung, sondern auch die bei diesen Leistungen üblichen Nebenleistungen, z. B. den Verkauf von Katalogen und Führern sowie die Aufbewahrung der Garderobe. Der Verkauf von Kunstpostkarten, Fotografien, Dias, Plakaten, Klischees, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen, Farbdrucken und Bildbänden ist nur steuerbefreit, wenn
es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums oder Denkmals handelt,
die genannten Gegenstände selbst hergestellt oder selbst in Auftrag gegeben werden und
diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum oder Denkmal und nicht im gewerblichen Handel vertrieben werden.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen, ob die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen und einer WC-Anlage Nebenleistungen zu einer steuerfreien kulturellen Dienstleistung sein können.
I. Leitsatz
Umsätze aus der Überlassung von Parkplätzen und...