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Schriftsätze als elektronische Dokumente
Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO; § 4 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3, § 31, § 31a, § 60 BRAO; § 3, § 86d Abs. 1 Satz 1, § 157e StBerG).
§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG, der für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorsieht, ist gem. § 157e StBerG erstmals nach Ablauf des anzuwenden. Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Urteilsfall ist nicht Rechtsanwalt. Er ist zwar vertretungsberechtigt vor dem BFH. Ihm stand aber im Jahr 2022 noch kein sicherer Übermittlungsweg i....