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Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen
(1) Ist der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten außerhalb des Berichtigungszeitraums des § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG eingetreten, ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Last vorbehaltlich § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BewG zu berechnen. (2) Die durch das BMF nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlichten Vervielfältiger sind einer Korrektur mit Rücksicht auf etwaige Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der statistischen Lebenserwartung nicht zugänglich (Bezug: § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BewG; § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11 ErbStG).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Danach ist ausgehend von der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG) der Kapitalwert auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % z...