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Steuerbilanzielle Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB?
Zugleich Anmerkungen zum
Steuerliche Betriebsprüfungen umfassen nicht selten Diskussionen hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung von Rückstellungen. Es verwundert daher nicht, dass die Finanzgerichte sich regelmäßig mit Streitfragen zu der vorgenannten Problematik befassen müssen. Streitgegenstand sind hier regelmäßig nicht nur die steuerbilanziellen Vorschriften, sondern aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Der BFH hatte sich in der Entscheidung IV R 24/19 nun mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob und inwiefern das handelsrechtliche Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB auch steuerlich anzuerkennen ist. Das vorgenannte Beibehaltungswahlrecht soll hierbei die durch das BilMoG vom eintretenden Unterschiede hinsichtlich der Rückstellungsbewertung abmildern. Neben dieser Streitfrage hat der BFH die Gelegenheit genutzt, sich mit dem Passus „höchstens insbesondere“ in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auseinanderzusetzen.
Mit welchen Rechtsfragen hat sich der BFH in der Entscheidung IV R 24/19 auseinandergesetzt?
Was sind die Kernaussagen der Entscheidung?
Wie ist die Entscheidung zu bewerten?
I. Urteilssachverhalt und Entscheidungsgründe
[i]Marx, Maßgeblichkeit des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB?, StuB 23/2019 S. 885, NWB HAAAH-36202 Marx, Formelle Maßgeblichkeit bei Rückstellungen nach Inkrafttreten des BilMoG, StuB 5/2020 S. 169, NWB QAAAH-43486 Bongaerts/Zimmermann, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5541, NWB BAAAH-92840 Im Urteilssachverhalt trat eine GmbH & Co. KG als Klägerin für das Streitjahr 2010 auf, die Eigentümerin von 14 abgeschlossenen Deponien ist. Die Klägerin hat für laufende Betriebskosten, ausstehende Rekultivierungs- und Abdichtungskosten und sonstigen zukünftigen Aufwand eine Nachsorgerückstellung gebildet. Die Klägerin machte in der Handelsbilanz zum vom Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB Gebrauch. Die Nachsorgerückstellung wurde damit nicht gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abgezinst, sondern es wurde der höhere Rückstellungsbetrag i. H. von ca. 11,4 Mio. € beibehalten. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde nun seitens der Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, das Beibehaltungswahlrecht in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sei steuerlich nicht anzuerkennen. Insoweit käme es zu einem steuerpflichtigen Auflösungsertrag von etwa 2,9 Mio. €. Auf Antrag der Klägerin wurde der Auflösungsbetrag nach R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR 2012 zu 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt. Auf dieser Grundlage hat das zuständige FA für 2010 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung erlassen. Die Klägerin machte sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Verfahren vor dem FG Münster geltend, das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sei auch steuerlich anzuerkennen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und erfolgloser erstinstanzlicher Klage gab der BFH der Klägerin Recht, verwies die Sache jedoch zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das FG Münster.