Thüringer Finanzministerium - 1040-21-S 2319/5 - 48362/2023

Veranlagungsverfahren; Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ff.

  • Steuerentlastungsgesetz 2022 vom , BGBl I 2022, S. 749;

  • Corona- Steuerhilfegesetz vom , BGBl I 2022, S. 911;

  • Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom , BGBl I 2022, S. 1743;

  • Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) vom 08. Dezember 2022, BGBl I 2022, S. 2230;

  • Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom , BGBl I 2022 S. 2294;

Auf Grund der vorgenannten Gesetze haben sich die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz ergeben, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten, sofern sich nicht aus den jeweiligen Anmerkungen zu den Normen ein anderer Geltungszeitpunkt ergibt.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Einkommensteuergesetz

1. § 3 Nr. 11b EStG – Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG) und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer erfolgt, die in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes.

Hierzu gehören auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem bis zum .

Das BMF hat unter dem Titel „FAQ - „Corona“ (Steuern)“ Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung , rückwirkend anzuwenden auf entsprechende Arbeitgeberleistungen ab dem

2. § 3 Nr. 11c EStG – Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Ab dem bis zum können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Am wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend zum in Kraft.

Voraussetzung ist, dass die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, bzw. in Form von Sachbezügen geleistet wird.

Die IAP ist im Lohnkonto gesondert als solche zu kennzeichnen.

Eine ratierliche Zahlung ist möglich.

Das BMF hat unter dem Titel „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz“ Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.

Grundlage:
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, Verkündung am

3. § 3 Nr. 14a EStG – Steuerfreiheit Grundrentenzuschlag

Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, ist rückwirkend ab dem steuerfrei.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen vom (BGBl 2020 I S. 1879) u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde.

Ziel war, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.

Grundlage:
JStG 2022 vom , rückwirkende Anwendung ab

4. § 3 Nr. 28a EStG – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerbefreit, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und dem, das tatsächlich erzielt worden ist, nicht übersteigen.

Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und galt zunächst für entsprechende Zahlungen ab dem . Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum verlängert.

Eine erneute Verlängerung bis zum erfolgte mit dem untenstehenden Gesetz.

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung , rückwirkende Anwendung ab

5. § 3 Nr. 72 EStG – Einführung einer Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen

Der neu eingefügte Tatbestand befreit sämtliche Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit dem Betrieb von einer oder mehreren Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von jeweils maximal 30 kWp (auf EFH oder Gewerbeimmobilien) bzw. 15 kWp (je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern bzw. sonstigen Gebäuden) von der Ertragsbesteuerung, insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen bzw. pro Mitunternehmerschaft (nicht: pro Mitunternehmer!). Die Steuerbefreiung ist auch auf Körperschaften anzuwenden.

Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der mit diesen Anlagen erzeugte Strom für den Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür keine Gewinnermittlung erstellt werden.

Betreibt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine oder mehrere solcher Anlagen, schließt § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG eine gewerbliche Infektion gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG ausdrücklich aus.

Auf oberster Bund-Länder-Ebene ist die Diskussion darüber, ob die Auflösung von in den Vorjahren gebildeten IAB nach § 7g EStG von der Steuerbefreiung erfasst ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen.

Nach derzeitiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass das BStBl II 2021, 2202, für diejenigen Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, zeitnah aufgehoben wird, jedoch für vergleichbare Blockheizkraftwerke weiter anzuwenden bleibt. Auch hierzu läuft aktuell noch die Diskussion auf oberster Bund-Länder-Ebene.

Im Hinblick auf die noch offenen Streitfragen wird in Kürze ein gesondertes BMF- Schreiben ergehen.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem (§ 52 Abs. 4 Satz 9 EStG)

6. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers

Der neugeregelte § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ermöglicht den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten in den Fällen, in denen ein Arbeitszimmer (i.S.d. Typusbegriffes) genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. Der Aufwand konnte bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG galt dies auch für den Werbungskostenabzug.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen auch i.R.d. Neuregelung weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen können auch dann in Abzug gebracht werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale gilt monats- und personenbezogen und mindert sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Stellt die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer hingegen nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, kommt ein Abzug der Aufwendungen ab VZ 2023 nur noch über die Tagespauschale in Betracht, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 c EStG -neu-.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem

7. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG – Verlängerung Homeoffice-Pauschale

Die sog. Homeoffice-Pauschale wurde um ein Jahr bis zum verlängert.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt.

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz, gilt für nach dem und vor dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten (§ 52 Abs. 6 Satz 16 EStG)

8. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale

Die Tagespauschale gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt 6 EUR pro Tag und höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie überwiegend zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 EUR geltend machen. Der maximale Abzugsbetrag wird erreicht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausübt.

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge werden nicht vervielfacht. Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende tägliche Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem

9. § 5 Abs. 5 EStG: Rechnungsabgrenzungsposten – Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze

Auf die Bildung eines passiven oder aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (GWG, aktuell 800 Euro) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle aktiven und passiven Abgrenzungsfälle auszuüben.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab WJ, die nach dem enden

10. § 6b: Erneute zeitliche Erweiterung der vorübergehenden Verlän­gerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG

Die Verlängerungen der Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § 6b EStG im Zusammenhang mit der Coronakrise können der folgenden Übersicht entnommen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 6b EStG Rücklage wäre am Schluss des nach dem
und vor dem endenden WJ Aufzulösen
Verlängerung durch 2. CoronaStHG (vom , BGBl 2020 S 1512)
+ 1 WJ
Verlängerung durch KöMoG (vom , BGBl 2021 S. 2050)
+ 2 WJ
+ 1 WJ
Verlängerung durch 4. CoronaStHG (vom , BGBl 2022 S. 911)

11. § 7 Abs. 2 EStG – Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde befristet für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eine degressive Abschreibung eingeführt. Diese degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Dabei kann die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kommt nicht für solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) verwendet werden.

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz, anzuwenden für Wirtschaftsgüter, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind

12. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurden bislang linear mit 2 % bzw. 2,5 % abgeschrieben. Für nach dem fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird die Abschreibung auf 3 % angehoben.

Der Regierungsentwurf sah eine Aufhebung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor, wobei diese in der Beschlussfassung des Finanzausschusses auf Anregung des Bundesrates jedoch nicht umgesetzt wurde.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem

13. § 7b Abs. 2 und 3 EStG - Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach § 7b EStG soll Anreize für den Mietwohnungsbau setzen und galt bislang nur für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags bzw. in diesem Zeitraum getätigter Bauanzeige.

Diese Sonderabschreibung wird verlängert und neugefasst, nun auch für neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden und die der Erwerber bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Für die Sonderabschreibung gilt eine neue Baukostenobergrenze von 4.800 EUR pro m2 Wohnfläche (bislang 3.000 EUR) sowie eine auf 2.500 EUR je m2 Wohnfläche (bislang 2.000 EUR) angehobene Bemessungsgrenze.

Ferner müssen nunmehr als weitere Voraussetzung die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt sein.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden für neue Mietwohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem und vor dem gestellt wird

14. § 7g EStG: Erneute Verlängerung Investitionsfrist § 7g EStG

Die Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wurde um ein weiteres Jahr verlängert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
IAB gebildet in
2017
2018
2019
Auflösung bis zum Ende des dritten WJ, § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG
2020
2021
2022
Verlängerung durch 2..CoronaStHG (vom , BGBl 2020 S 1512)
2021
Verlängerung durch KöMoG (vom , BGBl 2021 S. 2050)
2022
2022
Verlängerung durch 4. CoronaStHG (vom , BGBl 2022 S. 911)
2023
2023
2023

15. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 lit. a und b und Nr. 5 Satz 9 lit. a und b EStG – Anhebung Entfernungspauschale bei Fahrten Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte und doppelte Haushaltsführung ab Kilometer 21 auf 0,38€ für VZ 2022 bis VZ 2026

Die Entfernungspauschale ist rückwirkend zum auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer gestiegen. Die Regelung gilt bis einschließlich VZ 2026 und kann unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel genutzt werden.

Grundlage:
StEntlG vom , anzuwenden ab dem (Art. 2 lit. a und b)

16. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab VZ 2022

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend für den VZ 2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR angehoben.

Ausblick ab : Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab VZ 2023 auf 1.230 EUR angehoben.

Grundlage:
StEntlG vom , anzuwenden ab dem (Art. 2 Nr. 2 )

17. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG – Vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen ab VZ 2023

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben erfolgt bereits ab dem VZ 2023 (statt erstmals im VZ 2025).

Die Änderung wurde vor dem Hintergrund der und X R 33/19) vorgenommen. Mit dieser Maßnahme soll in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem (Art. 4 Nr. 3 )

18. § 10d EStG, zeitlich unbegrenzte (Wieder-)Einführung des Verlustrücktrags ins VorVorjahr und Verlängerung der Höchstbetragsaufstockung auch für Verluste aus 2022 und 2023

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom für Verluste aus 2020 und 2021 erhöhte Maximalbetrag für den Verlustrücktrag in Höhe von 10 Mio. EUR (bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) auch für Verluste aus den VZ 2022 und 2023 beibehalten. Ab VZ 2024 gelten dann wieder die „Vor-Corona“-Höchstbeträge von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR).

Außerdem wird der Verlustrücktrag in zeitlicher Hinsicht ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert. Dabei erfolgt der Rücktrag zunächst, soweit möglich, ins unmittelbar vorangehende Jahr und erst danach ins Vor-Vorjahr.

Infolge der Neufassung des § 10d Abs. 1 Satz 6 kann sich der Steuerpflichtige dann nur noch insgesamt gegen einen Verlustrücktrag und stattdessen für einen Verlustvortrag entscheiden; die Möglichkeit, zugunsten des Verlustvortrags nur teilweise auf den Verlustrücktrag zu verzichten, entfällt ab VZ 2022, laut Gesetzesbegründung zur Vermeidung einer „nicht unerheblichen Erhöhung der Komplexität des Verwaltungsverfahrens“.

Die Änderungen im Bereich des § 10d Abs. 1 EStG gelten auch bei der Körperschaftsteuer.

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz vom , vorbehaltlich speziellerer Regelungen anzuwenden ab dem VZ 2022

19. § 19 Abs. 3 EStG Nichtselbständige Arbeit

In Absatz 3 -neu- wird geregelt, dass die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Sie gelten nicht als Sonderzahlung, sondern als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Die §§ 3 und 24a EStG sind nicht anzuwenden.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab

20. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen: Ver­lustverrechnung

Es wurde gesetzlich geregelt, dass im Rahmen der Zusammenveranlagung zunächst die Verluste untereinander ausgeglichen werden und nur nicht ausgeglichene Verluste unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt werden.

Beispiel 1:

A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. A hat Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000 EUR erzielt. B hat negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.000 EUR erzielt.

Lösung 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A
B
Einnahmen
6.000 EUR
./. 2.000 EUR
Verlustausgleich steuer-
./. 2.000 EUR
+ 2.000 EUR
=
pflichtige Einnahmen
4.000 EUR
0 EUR
./.
Sparer-Pauschbetrag, eigener
1.000 EUR
0 EUR
./.
Sparer-Pauschbetrag, übertragen
1.000 EUR
0 EUR
=
steuerpflichtige Einkünfte
2.000 EUR
0 EUR

Beispiel 2:

A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. A hat Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000 EUR erzielt. B hat negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.000 EUR erzielt.

Lösung 2:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A
B
Einnahmen
6.000 EUR
./.
8.000 EUR
Verlustausgleich
./.
6.000 EUR
+
6.000 EUR
=
steuerpflichtige Einnahmen
0 EUR
./.
2.000 EUR

Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG bleibt bei A und B unberücksichtigt ( „Einzelfragen zur Abgeltungssteuer“, Rn. 119b). Für B erfolgt eine Verlustfeststellung in Höhe von 2.000 EUR.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem (§ 52 Abs. 28 EStG) und damit anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2022

21. § 20 Absatz 9 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung zum angehoben auf 1.000 EUR bei Einzelveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG).

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem (§ 52 Abs. 28 EStG)

22. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. c EStG – Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende - Energiepreispauschalengesetz

Rentnerinnen und Rentner erhielten im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR. Die Energiepreispauschale wurde durch die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Es ist eine Steuerpflicht vorgesehen, die durch das JStG umgesetzt wurde.

Die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sie wird den sonstigen Einkünften zugewiesen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG). Eine eventuell darauf anfallende Steuer kann nur im Veranlagungsverfahren erhoben werden. Die Freigrenze gem. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 256 EUR findet keine Anwendung.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem Tag der Verkündung

23. § 32 EStG Kinderfreibetrag

Für das Jahr 2022 beträgt der Kinderfreibetrag je Elternteil 2.810 EUR. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR, können insgesamt 4.274 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf 8.548 EUR.

Ausblick: Erhöhung Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR ab VZ 2023; Erhöhung Kinderfreibetrag auf 3.192 EUR ab VZ 2024

Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung , rückwirkende Anwendung ab

24. § 32a EStG: Einkommensteuertarif

Im Veranlagungszeitraum 2022 wird der Grundfreibetrag auf 10.347 EUR angehoben. Für Verheiratete liegt er bei 20.694 EUR.

Es erfolgt eine erneute Rechtsverschiebung des Tarifverlaufs in Höhe der für das Jahr 2022 prognostizierten Inflationsrate.

Ausblick: Erhöhung Grundfreibetrag auf 10.908 EUR ab 2023, Erhöhung Grundfreibetrag auf 11.604 EUR ab 2024

Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz 2022, Verkündung , rückwirkende Anwendung ab .

Ausblick 2023/2024: Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung

25. § 33a Abs. 1 EStG - Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

In Folge der Anhebung des Grundfreibetrages nach § 32a EStG wird auch der Unterhaltshöchstbetrag angehoben und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2022 10.347 EUR.

Der Gesetzestext enthält nun eine dynamische Anpassung an den Grundfreibetrag nach § 32a EStG.

Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung , rückwirkende Anwendung ab

26. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

Über § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI ein Freibetrag gebildet werden. In gleicher Höhe wird für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt. So kann unterjährig ein – im Verhältnis zur Einkommensteuerschuld – zu hoher Lohnsteuerabzug vermieden werden.

Diesbezüglich wird auch hier die neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG übernommen.

Dies führt zu einer wesentlichen Vereinfachung in der praktischen Abwicklung. Die sich grundsätzlich jährlich ändernden Höchstbeträge müssen nicht mehr kompliziert berechnet werden, sondern lassen sich leicht ermitteln. Auch wird nun nicht mehr zwischen aktiven Lohneinkünften und Versorgungsbezügen unterschieden. Der neue Höchstbetrag ist tendenziell etwas niedriger als nach der alten Rechtslage, weil keine Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird auf der Seite „www.bmfsteuerrechner.de“ die jeweils geltenden Arbeitslohngrenzen in den einzelnen Steuerklassen zum Abruf bereitstellen. Die Arbeitslohngrenzen werden auch in das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch aufgenommen, abrufbar unter „www.bmf-lsth.de“.

Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung , anzuwenden ab

27. § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG Einbehaltung der Lohnsteuer

Es wird festgelegt, dass für den 12.485 EUR übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags die Jahreslohnsteuer höchstens 42% beträgt und für den 31.404 EUR übersteigenden Teil 42% beträgt.

Durch die Regelung in § 39b Abs. 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den Lohnsteuerabzug in 2023 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).

Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung , anzuwenden ab

28. § 39b Abs. 2 S. 7 EStG Einbehaltung der Lohnsteuer

Ab dem wird die Angabe 12.485 EUR durch die Angabe 13.279 EUR ersetzt und die Angabe 31.404 durch die Angabe 33.380 EUR.

Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung , anzuwenden ab

29. § 39b Abs. 4 EStG (aufgehoben) Einbehaltung der Lohnsteuer

Mit der in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG geregelten Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers berücksichtigt. § 39b Abs. 4 EStG enthielt bisher eine Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren bis 2024.

Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (s. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG i. d. F. des JStG 2022) kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen. Der Wegfall der Übergangsregelung wird in den Programmablaufplänen für 2023 berücksichtigt.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab

30. § 39e Abs. 10 EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Prüfung eines Kindergeldanspruchs wird als Datenverarbeitungsgrund für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ergänzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 69 EStG durch das JStG 2022.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab

31. § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Bei kurzfristig Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigung 120 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Der Mindestlohn wurde mit Wirkung zum auf 12 EUR je Stunde festgelegt. Als Folgeänderung hierzu wird die Arbeitslohngrenze von 120 EUR auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab

32. § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Der pauschalierungsfähige Stundenlohn wird von 15 EUR auf 19 EUR angehoben.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab

33. § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG Anmeldung und Abführung der Lohn­steuer

Es wurde jetzt gesetzlich festgelegt, dass für den 100%igen Lohnsteuereinbehalt der Reeder u. a. Voraussetzung ist, dass die Handelsschiffe in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sind. Die bisherige gesetzliche Regelung (Voraussetzung: Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister) war bereits mit dieser Maßgabe anzuwenden (s. hierzu Fußnote 1 zu § 41a Abs. 4 EStG im Lohnsteuerhandbuch 2022).

Diese Regelung gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem zufließen (§ 52 Abs. 40a EStG).

Grundlage:
4. Corona-Steuerhilfegesetz, in Kraft getreten am

34. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchstabe c EStG – Entrichtung der KapESt

Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG eingeführt, dass bei Kapitalerträgen aus (typisch) stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Zinsen u.ä.), sofern diese über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden, Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Hierunter fallen alle Formen der „Schwarmfinanzierung“ (Crowd-Investing).

§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchstabe c EStG regelt, wer den Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen hat (ggf. der Schuldner der Kapitalerträge) und wer ggf. für die nicht einbehaltenen Steuern in Haftung genommen werden kann. Der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform soll nicht haften, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Pflicht zum Steuereinbehalt hingewiesen hat.

Diese Regelungen sind von besonderem Interesse für die Finanzämter, die sogenannte „FinTechs“ steuerlich führen.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem

35. § 48a EStG – Verfahren (Bauabzugsteuer)

Ab dem sind die Anmeldungen zur Bauabzugsteuer von den Leistungsempfängern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Auf Antrag kann die Anmeldung zur Bauabzugsteuer weiterhin nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben werden (Härtefallregelung, § 48a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden ab dem

36. § 66 Abs. 1 EStG Kinderbonus

Der Kinderbonus 2022 beträgt einmalig 100 EUR pro Kind. Die Auszahlung erfolgte bereits im Juli 2022. Eltern haben den Bonus auch für Kinder erhalten, die noch im Jahr 2022 – nach dem Auszahlungsmonat Juli – geboren wurden.

Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz 2022, Verkündung

37. §§ 112119 EStG - Energiepreispauschale (EPP)

Die EPP in Höhe von 300 EUR soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Im Einzelnen regelt

  • § 112 EStG Einführung einer einmaligen, steuerpflichtigen Sonderzahlung in Höhe von 300 EUR für den Veranlagungszeitraum 2022

  • § 113 EStG Kreis der Anspruchsberechtigten

  • § 114 EStG Entstehung des Anspruchs (zunächst )

  • § 115 EStG Festsetzung der EPP mit der ESt-Veranlagung

  • § 116 EStG Anrechnung der festgesetzten EPP auf die festgesetzte Einkommensteuer

  • § 117 EStG Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

  • § 118 EStG Auszahlung der EPP bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Wege einer Minderung der Vorauszahlungen im III. Quartal 2022

  • § 119 Abs. 1 EStG Regelung zur Erfassung der EPP als Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG erzielen, Sonderregelung für pauschal besteuerten AL gem. § 40a EStG und

  • § 119 Abs. 2 EStG in allen übrigen Fällen EPP als Einnahme gem. § 22 EStG

Aufgrund der Regelungen des § 113 EStG in Bezug auf den eingeschränkten Kreis der Anspruchsberechtigten erfolgte eine Ausweitung der Regelung für Rentenbezieher und Studenten.

Aus der Einführung der §§ 112119 EStG haben sich zahlreiche Fragen ergeben, die im Rahmen der durch das BMF veröffentlichten „FAQs Energiepreispauschale (EPP)“ beantwortet werden.

Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz 2022, Verkündung

38. § 123 ff. EStG – Einführung einer Steuerpflicht für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach dem Erdgas- Wärme- Soforthilfegesetz

Im JStG wurde u.a. auch die Besteuerung der Erdgas- und Wärme-Soforthilfe nach dem Erdgas- und Wärme- Soforthilfegesetz (EWSG) in den neuen §§ 123 bis 126 EStG geregelt.

Alle im Erdgas- Wärme- Soforthilfegesetz (EWSG) genannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen ist, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Einkünften gesetzlich normiert. Die Freigrenze von 256 EUR gilt ausdrücklich nicht.

Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen Regelungen versteuert.

Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die einen sozialen Ausgleich herstellen sollen.

Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen (Milderungszone) erreicht sind. Aus diesem Grund müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht des Solidaritätszuschlags. Die Milderungszone ist dazu da, Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung zu vermeiden.

Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Grenzen der Milderungszone.

Grundlage:
JStG 2022 vom , gilt ab dem Tag der Verkündung (§§ 123-126)

Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapi­tals aus Gesellschaftsmitteln

39. § 7 KapErhStG

Erhöht eine inländische Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, führt dies auf Ebene der Anteilseigner nicht zu steuerbaren Einkünften (§ 1 KapErhStG). Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KapErhStG für entsprechende Kapitalerhöhungen ausländischer Gesellschaften.

Abs. 1: Durch Erweiterung in Satz 2 wird die Möglichkeit der Antragstellung auch auf die ausländische Gesellschaft selbst erweitert. Satz 3 und 4 regeln erstmals ausdrücklich, welche Finanzbehörde für die Prüfung der Anträge zuständig ist, nämlich grundsätzlich die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 AO zuständig, ist nach Satz 4 als Auffangzuständigkeit das BZSt für die Prüfung des Antrags zuständig. Entsprechend ist diese Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46a FVG neu eingefügt worden.

Grundlage:
JStG 2022 vom , ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden

Abs. 2: Aufgrund der Erweiterung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) auf Drittstaaten- Gesellschaften ist § 7 Abs. 2 KapErhStG für Rückzahlungen aus der Herabsetzung von Nennkapital nach dem nicht mehr erforderlich und aufzuheben.

Grundlage:
JStG 2022 vom , anzuwenden für Leistungen nach dem (§ 8a Abs. 3 KapErhStG)

Thüringer Finanzministerium v. - 1040-21-S 2319/5 - 48362/2023

Fundstelle(n):
WAAAJ-41109