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NWB Nr. 23 vom Seite 1635

Neues zur Rentenbesteuerung: Hinterbliebenenrente kann „a priori“ keiner Doppelbesteuerung unterliegen

Hessisches Finanzgericht weist Klage ab

Torsten Ermel

[i]Hessisches FG, Urteil v. 25.4.2023 - 11 K 286/22, NWB AAAAJ-40996 Den seit fast 20 Jahren andauernden Streitigkeiten um das Alterseinkünftegesetz hat das Hessische Finanzgericht eine neue Facette hinzugefügt: Die Klage einer Witwe gegen die Doppelbesteuerung ihrer Hinterbliebenenrente wurde mangels Klagebefugnis als unzulässig gem. § 40 Abs. 2 FGO abgewiesen, da sie in ihrer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht berührt sei (Urteil v. - 11 K 286/22; NWB AAAAJ-40996). Die Revision wurde nicht zugelassen.

I. Sachverhalt

[i]Witwenrente mit EinkommensanrechnungDie seit Anfang 2019 verwitwete Klägerin ist selbständig und erzielt (schwankendes) anrechenbares Einkommen, welches ab 2020 zu Rentenkürzungen führt. Die Witwenrente beträgt (nach dem Sterbevierteljahr) 55 % der Altersrente, die der Verstorbene bei Erleben erhalten hätte. Aufgrund des Rentenartfaktors (0,55; § 67 SGB VI) und des anrechenbaren Einkommens konnte rechnerisch eine Doppelbesteuerung nach der vom BFH entwickelten Systematik dargestellt werden.

Die Klägerin begehrte, die Rente für 2020 insgesamt nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht anwendbar sei und der Gesetzgeber keine anderweitige Rechtsfolge vorgesehen habe. Das beklagte Finanzamt hielt Einspruch und Klage bereits wegen des Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) für unzulässig, da dieser weit auszulegen sei und sich auch auf die vom BFH entwickelte Berechnungssystematik erstrecke.

II. Zur Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts

1. Rechtsschutzbedürfnis

[i]Vorläufigkeitsvermerk umfasst nicht die sich ergebende RechtsfolgeDie Klage soll auch unzulässig sein mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund des in den Steuerbescheid aufgenommenen Vorläufigkeitsvermerks. Insoweit wurden die Entscheidungsgründe allerdings im Urteil nicht dargestellt, sondern auf die Einspruchsablehnung des beklagten Finanzamts verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO). Die EinspruchsabS. 1636lehnung war aber damit begründet worden, dass sich die Vorläufigkeit auch auf die Berechnungsmethode erstrecke. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens wurde die vom BFH entwickelte Berechnungsmethode jedoch ausdrücklich anerkannt, und eine berichtigte Berechnung vorgelegt. Klägervortrag war nun, dass die Vorläufigkeit nicht die Frage der sich aus einer festgestellten Doppelbesteuerung ergebenden Rechtsfolge umfasst. Deshalb kann die Berufung auf die Einspruchsablehnung die Entscheidung nicht tragen.

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