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Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung nach dem JStG 2022
Anwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.3.2023 − Teil 2: Bewertung in Sonderfällen
Zurückgehend [i]Zu Teil 1 s. Eisele, NWB 22/2023 S. 1562auf das JStG 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294; Eisele, NWB 4/2023 S. 255) wurden die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer (Grundbesitz-/Bedarfsbewertung) auch in sog. Sonderfällen, namentlich bei Erbbaurechten sowie Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. (BGBl 2021 I S. 2805) angepasst, die für Bewertungsstichtage nach dem einschlägig sind. Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2023 I S. 738) hat die Finanzverwaltung die „amtliche“ Auffassung (Auslegung) zum novellierten Recht der Grundbesitzbewertung veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Bewertung in Sonderfällen im Lichte dieser Anwendungserlasse zum JStG 2022 (AEBew JStG 2022). Die umfangreichen Neuerungen in den Regelbewertungsverfahren (Ertragswert- und Sachwertverfahren), ergänzt um Ausführungen zum Vergleichswertverfahren, waren Gegenstand des ersten Teils dieser Aufsatzreihe in NWB 22/2023 S. 1562.
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Lesen Sie zum Beitrag von Eisele auch Teil 1: Regelbewertungsverfahren,