BMF - III C 2 - S 7107/19/10002 :004 BStBl 2023 I S. 803

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG;

Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)

Bezug: BStBl 2016 I S. 1451

Bezug: BStBl 2022 I S. 1262

Bezug:

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder.

§ 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)

I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

1. Allgemeines

1Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

2Die Organisationseinheit tritt insoweit in

  • Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie in

  • Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit

an die Stelle der Gebietskörperschaft (§ 18 Abs. 4f Satz 2 UStG).

2. Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens

3Ungeachtet der dezentralen Besteuerung (Erfassung und gesonderten Veranlagung) auf Ebene der einzelnen Organisationseinheiten besteht nur ein einheitliches Unternehmen der jeweiligen Gebietskörperschaft Bund bzw. Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das Unternehmen der Gebietskörperschaft umfasst dabei alle unternehmerischen Betätigungen ihrer Organisationseinheiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 4f Satz 3 UStG). Innerhalb dieses Unternehmens, d. h. zwischen den Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft, sind steuerbare Umsätze nicht möglich (vgl. Rn. 63 ff.).

3. Definition der Organisationseinheit

4Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG sind in den Gebietskörperschaften Bund und Länder jeweils einzeln

  • die Verfassungsorgane (z. B. Landtage, Verfassungsgerichtshöfe),

  • die obersten Behörden (z. B. Ministerien, Rechnungshöfe),

  • die Behörden der nachgeordneten Bereiche (z. B. Oberfinanzdirektionen, Finanzämter, Verwaltungsbehörden der Länder),

  • Gerichte,

  • die Beauftragten, die mit Eigenständigkeit außerhalb eines Ressorts ausgestattet sind (z. B. Landesbeauftragte), sowie

  • vergleichbare Einrichtungen (z. B. Bundes- oder Landesbetriebe, vgl. § 26 BHO, § 26 LHO).

5Diese bilden den „Grundrahmen“ der Organisationseinheiten, ohne dass es dazu weiterer normativer Regelungen oder (konstitutiver) Organisationsentscheidungen der jeweiligen Gebietskörperschaften bedarf. Zur abweichenden Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten vgl. Rn. 10 ff.

4. Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)

6Als „janusköpfige Einrichtungen“ werden Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, die zu verschiedenen jPöR gehören (z. B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer anderen jPöR) bzw. auch selbst jPöR sind. Der Begriff „gehören“ ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Einrichtungen als unmittelbarer (nicht nur mittelbarer) Teil der betreffenden jPöR tätig sind.

7Betroffen sind hiervon u.a. Landratsämter, sofern diese sowohl in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde für den Landkreis als auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde für das betreffende Land tätig werden. Weitere Einrichtungen können im Einzelfall und je nach Ausgestaltung der jeweiligen (landes-)gesetzlichen Regelung betroffen sein, z. B. öffentliche Hochschulen, wenn sie nach den Hochschulgesetzen der Länder selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich als staatliche Einrichtungen unmittelbarer Teil der Landesverwaltung sind.

8Werden diese Einrichtungen in umsatzsteuerlich relevanter Weise tätig, muss geprüft werden, welchem umsatzsteuerlichen Unternehmen die jeweilige Tätigkeit zuzurechnen ist und welches Unternehmen die daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat. Eine janusköpfige Einrichtung, die mehrere steuerlich relevante Tätigkeiten ausführt, kann demnach für unterschiedliche (getrennte) Unternehmen tätig werden.

9Handelt die Einrichtung für das Unternehmen einer der Gebietskörperschaften Bund oder Länder, wird die Einrichtung als Organisationseinheit im Sinne des § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG der jeweiligen Gebietskörperschaft tätig (vgl. Rn. 4). In diesem Fall hat sie grundsätzlich ihre aus der Tätigkeit für eine der genannten Gebietskörperschaften resultierenden steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen der dezentralen Besteuerung selbst zu erfüllen. Tätigkeiten, die einem anderen Unternehmen zuzurechnen sind, sind dagegen bei der (einheitlichen) Veranlagung dieses Unternehmens (z. B. des Landkreises oder der Hochschule als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu berücksichtigen.

II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)

1. Allgemeines

10Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch eigene Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft weitere untergeordnete Organisationseinheiten bilden (§ 18 Abs. 4f Satz 4 UStG).

11Abweichend von § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG kann eine übergeordnete Organisationseinheit durch Organisationsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft die in § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit selbst wahrnehmen. Sie kann darüber hinaus mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen (§ 18 Abs. 4f Satz 5 UStG).

12Der Begriff „Geschäftsbereich“ in § 18 Abs. 4f Satz 4 UStG bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Organisationseinheit; er ist nicht mit dem gesamten Ressort gleichzusetzen. Dies schließt aber nicht aus, dass eine übergeordnete Organisationseinheit (z. B. die oberste Behörde) intern Vorgaben zur Bildung bzw. Zusammenfassung von Organisationseinheiten macht.

2. Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten

13Bei der Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten ist eine große Flexibilität gegeben. Es ist auch gleichzeitig eine Kombination aus der Bildung (§ 18 Abs. 4f Satz 4 UStG) und der Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Satz 5 UStG) zulässig. Dies ermöglicht es, die vielfältigen Strukturen, Aufgaben und Tätigkeiten in den verschiedenen Zweigen der Bundes- und der Landesverwaltung adäquat zu berücksichtigen und Aufgaben und Verantwortung für die Wahrnehmung der steuerlichen Rechte und Pflichten sachgerecht zuzuweisen.

14Hat eine Organisationseinheit aufgrund einer Aufgabenzuweisung auch Steuerangelegenheiten einer anderen Organisationseinheit derselben jPöR in deren Namen zu erledigen, liegt keine Hilfeleistung in Steuersachen vor. Eine Zusammenfassung zu nur einer steuerlichen Organisationseinheit ist nicht erforderlich. Für die andere Organisationseinheit sind deren gesonderte Erklärungspflichten zu erfüllen.

3. Bildung untergeordneter Organisationseinheiten

15Untergeordnete Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 4f Satz 4 UStG sind innerhalb einer Organisationseinheit (z. B. Behörde) gebildete Einheiten. Hier können durch Organisationsentscheidung flexibel weitere (untergeordnete) Organisationseinheiten gebildet werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht.

16Einzelheiten regelt die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit. Die Organisationsentscheidung soll die Mitteilung enthalten, ob für Umsatzsteuerzwecke weitere untergeordnete Organisationseinheiten gebildet werden dürfen. Das bedeutet, dass die jeweilige Organisationseinheit sich grundsätzlich selbst weiter untergliedern kann, ohne dass es einer Organisationsentscheidung durch die übergeordnete Organisationseinheit (z. B. Ministerium des jeweiligen Ressorts) bedarf.

17Als untergeordnete Organisationseinheiten kommen sowohl in der Organisationseinheit bereits bestehende organisatorische Einheiten, zum Beispiel Abteilungen, Gruppen, Referate o. ä., als auch eine Zusammenfassung mehrerer dieser Einheiten zu einer (umsatzsteuerlichen) Organisationseinheit in Betracht. Das umfasst auch organisatorische Einheiten eines Rechnungswesens, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann und die die Voraussetzungen nach Rn. 18 erfüllen sowie sog. Buchungskreise. Möglich ist beispielsweise auch, ertragsteuerliche Betriebe gewerblicher Art, als untergeordnete Organisationseinheiten zu bestimmen, sofern diese nicht schon Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG darstellen (vgl. Rn. 4).

18Voraussetzung für eine Untergliederung ist, dass die (untergeordnete) Organisationseinheit in der Lage ist, umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen. D. h. es muss eine bestimmte Struktur mit gewisser Beständigkeit vorhanden, das Handeln muss von außen eindeutig einem abgrenzbaren Bereich zuordenbar sein und die Verantwortlichkeit der handelnden Personen muss feststehen. Verantwortlichkeiten, (steuerfachliche) Weisungsrechte und Meldewege sollten eindeutig und unmissverständlich geregelt werden. Die danach gebildeten Organisationseinheiten sollten daher für mindestens einen Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) bestehen. Außerdem dürfen durch die Bildung von untergeordneten Organisationseinheiten keine Lücken bei der Wahrnehmung der steuerlichen Rechte und Pflichten durch die Organisationseinheit entstehen (d. h. keine Bereiche, bei denen die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben ungeklärt ist). Im Zweifel sind die steuerlichen Pflichten von der Organisationseinheit selbst (bzw. der letzten eindeutig bestimmbaren untergeordneten Organisationseinheit) wahrzunehmen.

4. Zusammenfassung von Organisationseinheiten

19Eine übergeordnete Organisationseinheit kann durch Organisationsentscheidung beschließen, die Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheiten selbst wahrzunehmen oder den Zusammenschluss von Organisationseinheiten anderweitig zu regeln. Dabei obliegt es der übergeordneten Organisationseinheit, die Zusammenfassung nach eigenen Maßstäben festzulegen. Auch hier ist zu beachten, dass zusammengefasste Organisationseinheiten für mindestens einen Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) bestehen sollten.

20Neben untergeordneten Organisationseinheiten können auch Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG mit einer übergeordneten Organisationseinheit zusammengefasst werden. Ebenfalls zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer organisatorisch „gleichrangiger“ Organisationseinheiten zu nur einer Organisationseinheit, ohne dass eine übergeordnete Organisationseinheit in die neu gebildete Organisationseinheit einbezogen wird. Dabei hat die übergeordnete Organisationseinheit die Organisationsentscheidung zu treffen. In diesem Fall besteht ein besonderer Bedarf, mit der Organisationsentscheidung Verantwortlichkeiten, (steuerfachliche) Weisungsrechte und Meldewege eindeutig und unmissverständlich zu regeln.

5. Form der Organisationsentscheidungen

21Organisationsentscheidungen nach § 18 Abs. 4f Satz 4 oder Satz 5 UStG sind grundsätzlich nicht an eine besondere Form gebunden. Als Abweichungen von dem „Grundrahmen“ der Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG müssen sie jedoch sowohl zeitlich als auch inhaltlich eindeutig bestimmt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehört es, dass Verantwortlichkeiten nach Inhalt und Umfang festgelegt und den Betroffenen zur Kenntnis gegeben werden. Dies könnte regelmäßig z. B. durch einen Organisationserlass erfolgen. Mindestens erforderlich ist die Schriftform oder eine entsprechende elektronische Dokumentation. Zur Anzeigepflicht gegenüber den Finanzbehörden vgl. Rn. 36 ff..

III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)

1. Allgemeines

22Um Koordinations- und Überwachungsaufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu vermeiden, gelten folgende Betragsgrenzen bei Anwendung des dezentralen Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4f UStG für Organisationseinheiten stets als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG):

23Ein Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, d. h. die Organisationseinheit kann sich nicht darauf berufen, dass sie selbst oder das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft die genannten Betragsgrenzen nicht überschreitet.

24Die Aufzählung in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG ist abschließend, d. h. nur die explizit aufgeführten Betragsgrenzen gelten als stets überschritten, nicht aber z. B. Betragsgrenzen in anderen Gesetzen oder der UStDV. Nicht genannte unternehmensbezogene Betragsgrenzen sind daher für das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft zu prüfen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG).

2. Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)

25§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG verweist auf Anhang I der MwStSystRL, der ein Verzeichnis von Tätigkeiten enthält, die stets einer Besteuerung unterliegen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (Katalogtätigkeiten im Sinne des Anhangs I der MwStSystRL). Gemäß Rn. 57 des (BStBl 2016 I S. 1451) ist der Umfang einer Tätigkeit nicht unbedeutend, wenn die damit erzielten Umsätze einen Betrag in Höhe von 17.500 € übersteigen. Diese Betragsgrenze gilt jeweils für jede der von § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG erfassten Tätigkeiten und orientiert sich an § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Maßgeblich hierfür sind die Umsätze des gesamten Unternehmens der Gebietskörperschaft.

26Führen Organisationseinheiten derartige Tätigkeiten aus, ist davon auszugehen, dass der Umfang dieser Tätigkeiten im gesamten Unternehmen der Gebietskörperschaft, dem die Organisationseinheit angehört, nicht unbedeutend ist. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vor, ist somit regelmäßig von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Die Vermutung kann widerlegt werden, indem die Organisationseinheit darlegt und erforderlichenfalls nachweist, dass der Umfang der fraglichen Tätigkeit im gesamten Unternehmen der Gebietskörperschaft insgesamt unbedeutend ist.

IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten(§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)

1. Allgemeines

27Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden.

2. Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)

28Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist kein Wahlrecht im Sinne von § 18 Abs. 4f Satz 7 UStG. Sie kann daher von jeder Organisationseinheit für ihren Zuständigkeitsbereich individuell beantragt werden. Bei der Ermittlung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV ist auf die Höhe der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr der jeweiligen Organisationseinheit abzustellen. Werden Organisationseinheiten erstmalig umsatzsteuerlich erfasst, ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Kalenderjahres zu berechnen.

3. Istversteuerung (§ 20 UStG)

29Für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG gilt die Betragsgrenze für Organisationseinheiten stets als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG), so dass ein Antrag auf Istversteuerung insofern ins Leere läuft. Ist eine Organisationseinheit von der bestehenden Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit, kann ihr auf Antrag die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 UStG gewährt werden. Ferner kann einer Organisationseinheit auf Antrag die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG gewährt werden.

V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)

1. Allgemeines

30Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie nach § 21 AO örtlich zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass für sie die Regelungen des § 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 5 UStG nicht zur Anwendung kommen sollen. In diesen Fällen ist das Unternehmen der Gebietskörperschaft wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern. Ein Widerruf der Erklärung ist nur für Besteuerungszeiträume möglich, die nach Eingang des Widerrufs beim Finanzamt beginnen.

2. Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte

31Als Folge des Verzichts auf die dezentrale Besteuerung gelten die in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG genannten Betragsgrenzen nicht mehr automatisch als überschritten. Ob die Betragsgrenzen für das Unternehmen der jeweiligen Gebietskörperschaft überschritten sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

32Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können auch bei Nichtanwendung der dezentralen Besteuerung nur einheitlich ausgeübt werden.

VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten

33Die jeweiligen Organisationseinheiten sind für die Durchführung des umsatzsteuerlichen Besteuerungsverfahrens eigenständig steuerlich zu erfassen. Sie geben jeweils für ihren Verantwortungsbereich eigene Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr und Zusammenfassende Meldungen ab.

34Bei Bildung, Zusammenlegung oder Auflösung von Organisationseinheiten bzw. bei Übertragung einzelner Tätigkeitsgebiete einer Organisationseinheit auf eine andere sollte im Rahmen der jeweiligen Strukturmaßnahme auch geregelt werden, welche Organisationseinheit für die Wahrnehmung umsatzsteuerlicher Rechte und Pflichten hinsichtlich der Tatbestände aus der Zeit vor der Strukturmaßnahme sowie etwaiger Korrekturen zuständig ist. Fehlt es an einer klaren Regelung, liegt die Zuständigkeit im Zweifel bei der übergeordneten Organisationseinheit.

35Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten wird auf die Ausführungen unter B. (Rn. 68 ff.) verwiesen.

1. Steuerliche Erfassung

36Die Organisationseinheit, die durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründet, hat dem nach § 21 AO oder § 18 Abs. 4g UStG örtlich zuständigen Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Bereits umsatzsteuerlich erfasste Organisationseinheiten sind nicht verpflichtet, ihre Betätigung im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG erneut anzuzeigen.

37Organisationseinheiten, die dauerhaft keine steuerbaren Umsätze ausführen bzw. die durch ihr Handeln keine Erklärungspflichten begründen, sind nicht steuerlich zu erfassen. Sie sind gleichwohl Bestandteil der Gebietskörperschaft Bund bzw. Land und können z. B. im Rahmen von Außenprüfungen geprüft werden, soweit dies für die Umsatzbesteuerung des Bundes oder Landes oder einer ihrer Organisationseinheiten von Bedeutung sein kann.

38Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Änderungen, z. B. die Umstrukturierung von Organisationseinheiten, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

39Für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung des Bundes und der Länder sowie deren Organisationseinheiten kann ein spezieller Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verwendet und in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden (vgl. BStBl 2022 I S. 1262).

2. Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten

40Unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 UStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Einzelne Organisationseinheiten des Bundes und der Länder können jeweils eine eigene USt-IdNr. erhalten (vgl. auch Abschn. 27a.1. Abs. 3 Satz 4 UStAE). Sofern einer Organisationseinheit bereits vor dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist, bleibt diese auch nach dem gültig, wenn die jeweilige Organisationseinheit vor und nach dem identisch ist.

41Sofern z. B. aufgrund der Bildung untergeordneter Organisationseinheiten oder der Zusammenfassung von Organisationseinheiten eine steuerliche Erfassung der neuen Organisationseinheiten erfolgt, ist diesen (neuen) Organisationseinheiten eine eigene USt-IdNr. zu erteilen. Die bisherigen USt-IdNrn. sind von diesen neuen Organisationseinheiten nicht mehr zu verwenden.

3. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER

42Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 UStG bzw. § 18 Abs. 3 UStG). Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze an die Finanzbehörden ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Zudem sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen (§ 87b Abs. 2 Satz 1 AO). Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Verfahren ELSTER bereit, das mittels des von der Finanzverwaltung angebotenen Portals „Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) genutzt werden kann. Zudem wird die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur sicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden mit der Verwendung der Softwarebibliothek EriC gewährleistet, die in vielen kommerziellen und frei erhältlichen Steuerprogrammen integriert ist. Die Authentifizierung der Organisationseinheit bzw. des Datenübermittlers (§ 87d AO) kann, nach Registrierung bei „Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“, z.B. mittels ELSTER Organisationszertifikat oder einer von ELSTER unterstützten Signaturkarte erfolgen. Softwareprodukte, die ELSTER unterstützen, sind im Internet unter folgendem Link aufgeführt: https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.

4. Übermittlung von Steueranmeldungen

43Da der Schwellenwert für die monatliche Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG stets als überschritten gilt (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG), sind die Organisationseinheiten generell zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Das gilt auch für Organisationseinheiten, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen.

44Bei Organisationseinheiten, die zwar keine steuerbaren Umsätze ausführen, aber vereinzelt Leistungen beziehen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (z. B. nach § 13b UStG oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben, § 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 1a UStG), gilt § 18 Abs. 4a UStG sinngemäß. Demnach müssen solche Organisationseinheiten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nur für die Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeiträume übermitteln, in denen sie Steuerbeträge für solche Umsätze zu erklären haben. Zu den Erklärungspflichten vgl. auch Rn. 53.

5. Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte

45Soweit einer Organisationseinheit nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG umsatzsteuerlich die Rechte und Pflichten einer jPöR obliegen, ist sie als Steuerschuldner auch Inhaltsadressat diesbezüglicher Steuerverwaltungsakte, insbesondere von Umsatzsteuerbescheiden und Prüfungsanordnungen. Sie ist dabei so zu bezeichnen, dass sie ohne Verwechslungsgefahr als Inhaltsadressat bestimmbar ist. Um die Zuordnung einer Organisationseinheit zu einer konkreten jPöR kenntlich zu machen, ist zusätzlich die jPöR anzugeben, der die Organisationseinheit angehört (vgl. Nr. 2 .8.3 des AEAO zu § 122).

6. Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten

46Eine Aufrechnung mit Forderungen/Guthaben anderer Organisationseinheiten ist mangels Gläubiger-/Schuldneridentität nicht zulässig. Möglich ist jedoch, dass eine Organisationseinheit der Auszahlung eines Guthabens zugunsten einer anderen Organisationseinheit (ggf. pauschal) zustimmt (Zahlungsanweisung).

7. Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit

47Soweit einer Organisationseinheit umsatzsteuerlich die Rechte und Pflichten einer jPöR obliegen, bestimmen sich die Rechte und Pflichten ihrer Vertreter oder Verfügungsberechtigten entsprechend den §§ 34 und 35 AO.

48Vertreter einer Behörde ist die Behördenleitung. Bei anderen Organisationseinheiten bestimmt sich die Vertretung nach dem für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Statut bzw. nach den bei der Einrichtung dieser Organisationseinheit getroffenen Regelungen.

49Verfügungsberechtigter ist jede Person, die rechtlich und wirtschaftlich, d. h. nach ihrer tatsächlichen Stellung, über Mittel der Organisationseinheit verfügen kann und als solche nach außen auftritt.

50Bei Behörden und anderen Organisationseinheiten des Bundes oder eines Landes sind entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO die Behördenleitung und ihre Vertretung sowie andere Beauftragte zur Vornahme von aktiven oder passiven Verfahrenshandlungen für die Organisationseinheit fähig. Überträgt die Behördenleitung oder Vertretung der Organisationseinheit die ihr obliegenden steuerrechtlichen Pflichten auf Mitarbeiter der Organisationseinheit, bleibt sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten zu überwachen.

8. Festsetzungsfrist

51Die Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder treten an die Stelle der Gebietskörperschaft. Damit läuft für jede Organisationseinheit eine gesonderte Festsetzungsfrist. An- und Ablaufhemmungen wirken sich somit nur auf diese Organisationseinheit und nicht auf die Gebietskörperschaft Bund bzw. Land insgesamt aus.

9. Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen

52Die Prüfungsanordnung ist gegenüber der zu prüfenden Organisationseinheit zu erteilen und nicht gegenüber der gesamten Gebietskörperschaft Bund bzw. Land. Entsprechend beschränkt sich die Wirkung der Prüfungsanordnung und die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 200 AO auf die zu prüfende Organisationseinheit.

VII.Weitere Aspekte

1. Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz

53Sind mehrere Organisationseinheiten an einem Umsatz beteiligt, trifft die Erklärungspflicht grundsätzlich die Organisationseinheit, die die Leistung ausführt. Als ausführende Stelle kann auch die Organisationseinheit angesehen werden, die dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung und damit nach außen – für jeden Beteiligten unstrittig – erkennbar auftritt. Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Organisationseinheiten können hiervon abweichende Regelungen über die Erklärungspflicht treffen, wenn der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bei der erklärenden Organisationseinheit dokumentiert werden. Dabei ist durch Abstimmung zwischen den betroffenen Organisationseinheiten sicherzustellen, dass Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

2. Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG

54Für Erklärungspflichten aufgrund der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG gilt Rn. 53 entsprechend.

55Sofern die Regelungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Eigenschaften des Leistungsempfängers abstellen, sind die Verhältnisse der jeweiligen Gebietskörperschaft maßgeblich. Dabei gelten die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 5 Buchstabe a, Nr. 6 , 7, 9 bis 11 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG stets als erfüllt; § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG bleibt unberührt. Bei den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a UStG ist jedoch zu beachten, dass für die jeweilige Gebietskörperschaft die Wiederverkäufereigenschaft gem. § 3g Abs. 1 UStG stets als nicht gegeben gilt. Daneben gelten die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 , 5 Buchstabe b, Nr. 8 und 12 i. V. m. Abs. 5 Sätze 2 bis 6 UStG stets als nicht gegeben.

3. Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren
a) Innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Bezüge innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten

56Erklärungspflichten wegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1a UStG), wegen Bezugs einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG (§ 13b Abs. 1 UStG) oder einer Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG eines im Ausland ansässigen Unternehmers (vgl. Rn. 44), sind von der Organisationseinheit zu erfüllen, der der Eingangsumsatz zuzurechnen ist. Die Organisationseinheit, der der Umsatz zuzurechnen ist, hat die ihr erteilte USt-IdNr. zu verwenden. Soll eine andere Organisationseinheit i.S.d. Rn. 54 die vorgenannten Erklärungspflichten wahrnehmen, hat die leistungsbeziehende Organisationseinheit die USt-IdNr. der anderen Organisationseinheit zu verwenden.

a) Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Organisationseinheiten

57Im Falle

  • innergemeinschaftlicher Warenlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) sowie Lieferungen in ein Konsignationslager (§ 6b UStG),

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtiger sonstiger Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder

  • von Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte,

ist die Organisationseinheit verpflichtet, nach den Regelungen des § 18a UStG monatlich eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln, der der Umsatz bei entsprechender Anwendung der Rn. 53 zuzurechnen ist und deren USt-IdNr. nach außen hin verwendet worden ist.

4. Rechnungsangaben und § 14c UStG
a) Rechnungsangaben

58Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung ergeben sich aus den §§ 14, 14a UStG sowie §§ 31 bis 34 UStDV.

59Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

60Bei Rechnungen, die auf die Gebietskörperschaft lauten, ist es für eine erleichterte Zuordnung zweckmäßig, einen Hinweis auf die Organisationseinheit anzubringen, die die Leistung bezogen oder erbracht hat.

61Die Angabe des Namens und der Anschrift der handelnden Organisationseinheit (z. B. Name und Anschrift der Behörde / des Gerichts bzw. des entsprechenden Behördenteils) genügt, wenn eindeutig ist, zu welcher Gebietskörperschaft diese Organisationseinheit gehört. Abschn. 14.5 Abs. 4 UStAE gilt entsprechend.

62Bei sog. janusköpfigen Einrichtungen, die für verschiedene umsatzsteuerliche Unternehmen tätig sein können, ist zusätzlich anzugeben, für welches umsatzsteuerliche Unternehmen die betreffende Einrichtung die Leistung erbringt oder empfängt.

b) Umsätze zwischen Organisationseinheiten und § 14c UStG

63Bei Umsätzen zwischen Organisationseinheiten, die derselben Gebietskörperschaft angehören, ist zu unterscheiden, welcher Bereich die Leistung an welchen anderen Bereich erbringt.

64Bei Umsätzen, die innerhalb des unternehmerischen Bereichs derselben Gebietskörperschaft (z. B. von einer Organisationseinheit an eine andere Organisationseinheit derselben Gebietskörperschaft) erbracht werden, handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche Vorgänge (sog. Innenumsätze), die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Werden gleichwohl Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege nicht als Rechnungen im Sinne des § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug aus solchen Belegen ist nicht zulässig. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. auch Abschn. 14c.2 Abs. 2a UStAE).

65Leistungen aus dem unternehmerischen an den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich derselben Gebietskörperschaft stellen rein begrifflich keine Innenumsätze dar. In diesen Fällen ist das Vorliegen von unentgeltlichen Wertabgaben zu prüfen.

66Weist eine Organisationseinheit des Bundes oder der Länder aus ihrem nichtunternehmerischen Bereich heraus Umsatzsteuer offen aus, schuldet sie den offen ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG (siehe auch Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 5 UStAE). Dies gilt nicht, wenn das Dokument an einen anderen Bereich der jPöR (Hoheitsbereich oder Unternehmen) gerichtet ist.

5. Vorsteuerabzug und -berichtigung (§§ 15, 15a UStG)

67Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)

I. Allgemeines

68Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

69Nach § 18 Abs. 4f Satz 2 UStG tritt die Organisationseinheit bei der Umsatzbesteuerung zwar an die Stelle der Gebietskörperschaft. Da aber der Unternehmensbegriff unberührt bleibt, betreiben der Bund und die Länder ihr umsatzsteuerliches Unternehmen an jenem Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden. Dies ist für den Bund Berlin als Hauptstadt und für die sog. Flächenländer die jeweilige Landeshauptstadt. Für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund ist daher grundsätzlich ein Finanzamt des Landes Berlin, für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Länder das für den Sitz der Landesregierung zuständige Finanzamt örtlich zuständig. Ggf. abweichende Zuständigkeitsregelungen auf Landesebene sind zu beachten.

70§ 18 Abs. 4g UStG ermöglicht davon abweichende Zuständigkeitsregelungen für die Umsatzbesteuerung. Die Anwendbarkeit des § 27 AO bleibt unberührt (vgl. Rn. 76).

71Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist.

72Beispielsweise kann ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten bei einem Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG) für die Ertrags- und die Umsatzbesteuerung zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen. Auch für die betroffene Organisationseinheit kann es vorteilhafter sein, wenn sie in Fragen der Umsatz-und der Ertragsbesteuerung nur mit einem Finanzamt korrespondieren muss.

73Dabei ist es nicht zwingend, die Zuständigkeit grundsätzlich an das für ertragsteuerliche Zwecke zuständige Finanzamt (§ 20 AO) zu übertragen, sondern auch der umgekehrte Weg (Zentralisierung der Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt) ist denkbar. In diesem Fall wäre die Zuständigkeitsvereinbarung jedoch auf § 27 AO zu stützen und nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich. Erforderlich ist eine Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile (u. a. zentrale Zuständigkeit für nahezu alle steuerlichen Belange einer Gebietskörperschaft ./. dezentrale Zuständigkeiten, lokale Ansprechpartner und kurze Wege) im konkreten Einzelfall.

74Im Einzelnen ermöglicht § 18 Abs. 4g UStG die Übertragung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten des Bundes bzw. der Länder innerhalb eines Landes sowie länderübergreifend.

II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)

75Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit desselben Landes übernimmt.

III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)

76Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von ihr beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass die Finanzbehörde des einen Landes abweichend von § 21 Abs. 1 AO die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft des anderen Landes übernimmt.

VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)

77Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von ihr beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

C. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

78Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0408824), BStBl 2023 I S. 795, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen“ die Angabe „18.7c Dezentrale Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)“ eingefügt.

  2. In Abschnitt 1a.1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

    (4) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gilt die Erwerbsschwelle als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  3. In Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

    7Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gilt die Umsatzschwelle als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  4. In Abschnitt 3c.1 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

    4Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) greift der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 UStG nicht (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  5. In Abschnitt 3g.1 Abs. 2 wird nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

    9Die Gebietskörperschaften Bund und Länder gelten weder für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz noch für die Lieferung von Elektrizität als Wiederverkäufer.

  6. In Abschnitt 13b.1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

    (3) 1Werden steuerpflichtige Umsätze nach Absatz 2 an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, sind die Verhältnisse der jeweiligen Gebietskörperschaft maßgeblich. 2Dabei gelten die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 5 Buchstabe a, Nr. 6 , 7, 9 bis 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG stets als erfüllt; § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 Satz 9 bleiben unberührt. 3Dagegen gelten die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 , 5 Buchstabe b, Nr. 8 und 12 in Verbindung mit Abs. 5 Sätze 2 bis 6 UStG stets als nicht gegeben.

  7. In Abschnitt 13b.3 wird nach Absatz 13 folgender Absatz 14 angefügt:

    (14) Werden Bauleistungen an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 3.

  8. In Abschnitt 13b.3a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

    (7) 1Werden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) erbracht, vgl. Abschnitte 3g.1 Abs. 2 Satz 9 und 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2. 2Werden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 3.

  9. In Abschnitt 13b.4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

    (5) Werden Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenständen an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2.

  10. Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11, 13 und 14 gelten sinngemäß.“

  11. In Abschnitt 13b.6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

    (3) Werden Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2.

  12. In Abschnitt 13b.7 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

    (5) Werden Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, deren Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt, an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2.

  13. In Abschnitt 13b.7a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

    (4) Werden Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2.

  14. Abschnitt 13b.7b wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

      (7) Werden sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 3 Sätze 1 und 3.

    2. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die neuen Absätze 8 und 9.

  15. In Abschnitt 18.2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    (6) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) ist der Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  16. Nach Abschnitt 18.7b wird folgender Abschnitt 18.7c eingefügt:

    18.7c Dezentrale Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)

    Zu Fragen der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) vgl. das BStBl 2023 I S. 803.

  17. Abschnitt 18a.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Dies gilt für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG entsprechend.

    2. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze 3 bis 6.

  18. Abschnitt 18a.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG müssen die ZM unabhängig von der in Satz 1 genannten Betragsgrenze bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt übermitteln.

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.

  19. In Abschnitt 19.1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

    (7) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  20. In Abschnitt 20.1 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

    4Die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG gilt im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

  21. Abschnitt 27a.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die Gebietskörperschaften Bund und Länder erhalten auf Antrag für einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden und Ämter) eine USt-IdNr.“

    2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Sofern für Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG bereits vor Anwendung des § 2b UStG USt-IdNr. erteilt worden sind, bleiben diese nach dem nur gültig, wenn die jeweilige Organisationseinheit vor und nach dem identisch ist.

D. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Gem. Rn. 62 ff. des (BStBl 2016 I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

BMF v. - III C 2 - S 7107/19/10002 :004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 803
UR 2023 S. 535 Nr. 13
UStB 2023 S. 210 Nr. 7
DAAAJ-40768