Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Finanzverwaltung hat umfassend zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen.
I. Hintergrund
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst auch das Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Dies führt dazu, dass die jPöR eine einzige Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erhält. Dementsprechend ist für das Unternehmen der jPöR nur eine und nicht etwa mehrere Steuererklärungen für die einzelnen Betriebe, Tätigkeitsbereiche oder Organisationseinheiten nach § 18 UStG abzugeben.
Eine Besonderheit gilt im Rahmen der dezentralen Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern. Die durch das JStG 2020 (JStG 2020 v. , BGBl. 2020 I S. 3096 = BStBl. 2020 I S. 6) eingefügte Vorschrift des § 18 Abs. 4f UStG regelt diese bislang lediglich durch Verwaltungsanweisung geregelte Billigkeits- bzw. Vereinfachungsregelung im zeitlichen Anwendungsbereich des § 2b UStG. Insoweit „atomisiert” der Gesetzgeber die Erklärungspflicht entsprechend den vorhandenen Verwaltungsstrukturen und verteilt sie auf die innerhalb der Gebietskörperschaften vorhandenen „Organisationseinheiten”. Diese sollen zur Verwa...