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Anordnung einer Bp während einer Kassen-Nachschau beim Anfangsverdacht einer Steuerstraftat?
Lange Zeit hat sich die Kassen-Nachschau – mit Ausnahme in Niedersachsen – in einem „Dornröschenschlaf“ befunden. Die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und zuletzt die Grundsteuerreform wurden als Argumente genutzt, warum bundesweit nur wenige unangekündigte Kassen-Nachschauen erfolgten. 2023 soll sich dies ändern. Die Finanzbehörden haben ihre Prüferinnen und Prüfer mit der neuen Software Amadeus Verify geschult und beabsichtigen nunmehr, verstärkt gegen Nicht- bzw. Falscheingaben in elektronischen Aufzeichnungssystemen vorzugehen. Hier stellt sich die Frage, was beim Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung beachtet werden muss – insbesondere, wenn bereits ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat vorliegt.
Nach § 146b Abs. 3 AO kann von einer Kassen-Nachschau zu einer Außenprüfung i. S. der §§ 193 ff. AO übergegangen werden. In der Praxis müssen die Amtsträger der Finanzverwaltung in jedem Fall prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt oder ob sie noch im Stadium der Vermutung die Kassen-Nachschau durchführen. Empfehlenswert ist die genaue Dokumentation, zu welchem Zeitpunkt die Schwelle zum Anfangsverdacht überschritten wurde.
Der Praxisfall ...