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Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement in der Praxis
Geschäftsleiterpflichten bei haftungsbeschränkten Unternehmen nach dem StaRUG
Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind zur Krisenfrüherkennung sowie zu einem sorgfältigen Krisenmanagement verpflichtet. Dies ist seit 2021 im StaRUG ausdrücklich geregelt, wird allerdings in der Praxis vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen vielfach nicht sachgerecht umgesetzt. Für die Geschäftsleiter birgt dies erhebliche Haftungsrisiken in sich.
I. Krisenfrüherkennungspflicht
Geschäftsleiter sind ab Beginn der Existenz des Unternehmens über dessen gesamte Lebenszeit hinweg zur Früherkennung bestandsgefährdender Fehlentwicklungen verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StaRUG). Erkennen müssen sie solche Fehlentwicklungen, die bei ungehindertem Fortgang in den folgenden 24 Monaten zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen können.
Hierzu ist ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten. Dieses muss auf der Basis einer belastbaren Buchhaltung eine laufende Überwachung des Unternehmens auf operative und strategische Risiken sowie die umgehende Überprüfung bestehender Verdachtsmomente anhand einer integrierten Unternehmensplanung gewährleisten. Die Maßnahmen sind in das Berichtswesen aufzunehmen und umfassend zu do...