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Die Handelsvertretung in der Betriebsprüfung
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 6
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Handel fortgesetzt. Konkret betrifft der hier diskutierte Fall die Höhe einer Vertriebsprovision für ausländische Handelsvertreterunternehmen. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist die berechnete Provision im Betriebsprüfungszeitraum überhöht und daher zu korrigieren. Die Betriebsprüfung kann der Angemessenheitsdokumentation des Steuerpflichtigen nach der TNMM mit Überleitungsrechnung auf Basis des vermittelten Umsatzes nicht folgen und versucht, eine Korrektur über alternative Verrechnungspreismethoden zu begründen. Tatsächlich kommen die Feststellung der Betriebsprüfung jedoch über eine allenfalls grobe Schätzung nicht hinaus, so dass – unabhängig von methodischen Fehlern – außerhalb einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen bereits verfahrensrechtlich keine Korrektur begründet werden kann. Beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt daher wie in den zuvor vorgestellten Fällen verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) hohe Bedeutung zu.
Die TNMM stellt bei Vornahme von sachgerechten Anpassungen nach § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG, die funktionale Unterschiede zwischen Handelsvertretern und Eigenhändlern berücksichtigen (Eliminierung der Kapitalbindung in Forderungen, Verbindlichkeiten und Vorräten), eine anzuerkennende Verrechnungspreismethode dar.
Auch die sog. Berry Ratio (Verhältnis Rohgewinn zu operativen Kosten) kann geeignet sein, die Vergütung einer Vertriebsaktivität bei nur begrenztem Funktions- und Risikoprofil zu überprüfen.
An die Anwendung der Preisvergleichsmethode sind hohe Anforderungen geknüpft, die von der Betriebsprüfung im vorliegenden Fall fraglos nicht erfüllt werden. Das Korrekturbegehren der Betriebsprüfung stellt daher allenfalls eine (Straf-)Schätzung dar, zu der sie mangels Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen nicht berechtigt ist.S. 411