Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerausländer können inländisches Grundvermögen durch Vermächtnis erbschaftsteuerfrei übertragen
[i]BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 37/19, NWB SAAAJ-34539 Wird im Inland belegenes Vermögen von einem Steuerausländer auf einen anderen übertragen, dann unterliegt der Vermögensübergang nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist auf § 121 BewG, der eine abschließende Aufzählung der als Inlandsvermögen geltenden Vermögenswerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer vornimmt. Bloße auf die Übertragung von Inlandsvermögen gerichtete Forderungen sind grds. kein Inlandsvermögen. Allerdings ist diese Einstufung umstritten. Der entschieden, dass ein auf die Übertragung eines im Inland belegenen Grundstücks gerichtetes Vermächtnis nicht der beschränkten Erbschaftsteuer unterfällt. Der nachfolgende Beitrag stellt das Urteil vor und zeigt mögliche praktische Konsequenzen auf.
Der Erwerb eines Anspruchs auf Übertragung eines inländischen Grundstücks im Wege eines Vermächtnisses bei gleichzeitigem Fehlen der Voraussetzungen für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG unterfällt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Dies gilt seit Inkrafttreten der EU-ErbVO am nur unter der Voraussetzung, dass das Vermächtnis nach dem ggf. anwendbaren ausländischen Recht keine dingliche Wirkung entfaltet.
Die Freistellung des Erwerbs eines Familienheims von der Erbschaftsteuer durch § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer.