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Karenzentschädigung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei vereinbartem Wettbewerbsverbot
Voraussetzung der Berücksichtigung von Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung
Während ein Arbeitsverhältnis besteht, gilt für Arbeitnehmer ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Soll dieses Verbot auf die Zeit nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen erstreckt werden, muss dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen [i]Seel, NWB 14/2018 S. 953 eines nachträglichen Wettbewerbsverbots und geht insbesondere auf die zu zahlende Karenzentschädigung ein. Einen Schwerpunkt bildet insoweit die Frage, wie Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (, NWB CAAAJ-29862) im vergangenen Jahr entschieden.
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I. Wettbewerbsverbote während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Alle Arbeitnehmer unterliegen während des Arbeitsverhältnisses einem grundsätzlichen Wettbewerbsverbot für alle Tätigkeiten in der Branche des Arbeitgebers. § 60 HGB verbietet das Betreiben eines Handelsgewerbes und das Tätigen einzelner Geschäfte „im Handelszweig“ des Unternehmens.
[i]Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug können aber zulässig seinIn verfassungskonformer Auslegung – zu beachten ist dabei insbesondere die Berufsfr...