BGH Beschluss v. - 3 StR 490/22

Instanzenzug: Az: 3 StR 490/22vorgehend LG Mainz Az: 1 Ks 3111 Js 16303/21

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er geltend macht, eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft sei ihm nicht zugesandt worden und eine von ihm abgegebene Gegenerklärung offensichtlich unberücksichtigt geblieben.

22. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

3a) Ein etwaig fehlender Zugang der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die laut Aktenlage am sowohl an den Verurteilten als auch an seine Verteidiger abgesandt worden ist, führt unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Verletzung rechtlichen Gehörs; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

4Die Revisionsgegenerklärung hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge der Staatsanwaltschaft und daraufhin erlassene Beschlüsse in der Revisionsbegründungsschrift nicht vollständig sowie die Verschriftungen eines Gesprächs nicht in der aktuellsten Version wiedergegeben worden seien. Unabhängig davon, dass sich die Gegenerklärung allein auf bereits in den Akten befindliche Inhalte bezieht, sind die dort erwähnten Gesichtspunkte sowohl für den Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift als auch daran anschließend für die Entscheidung des Senats ohne Belang gewesen. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt dahinstehen lassen, ob eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einer Fahrzeuginnenraumüberwachung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, und sich zu der Unbegründetheit der Rüge verhalten.

5Danach ergibt sich nicht und wird auch vom Verurteilten nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn er Kenntnis von der Gegenerklärung gehabt und dazu Ausführungen gemacht hätte (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit etwa BT-Drucks. 15/3706 S. 18; BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed., § 356a Rn. 32).

6b) Im Übrigen hat der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen.

7Der Senat hat sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. , juris Rn. 15; , NStZ-RR 2020, 224 mwN). Der Umstand, dass der Senat zu der Gegenerklärung der Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. , NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; , juris Rn. 3).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR490.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-39206