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GmbH | Keine grenzüberschreitende Sitzverlegung ins Ausland
Macht eine GmbH keine Einstellung ihres Geschäftsbetriebs, sondern einen grenzüberschreitenden Formwechsel von einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirket geltend, kann eine Löschung (vgl. § 393 Abs. 1 FamFG) selbst dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich im türkischen Handelsregister eingetragen worden ist.
Es besteht nach Ansicht des Beschwerdegerichts kein Anlass, § 393 Abs. 1 FamFG entsprechend anzuwenden, da keine für eine entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke bestehe. Für Umwandlungen gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, im Fall eines Formwechsels die §§ 190 ff. UmwG. Es mangele an einem Umwandlungsbeschluss der GmbH sowie sämtlicher weiterer Voraussetzungen einer nach deutschem Recht wirksamen Umwandlung.