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RENO Nr. 5 vom Seite 5

Zeitumstellung und Arbeitsrecht

Professor Dr. Peter Pulte

Gemäß dem Gesetz über die Zeitbestimmung (ZeitG) ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Durch § 3 Abs. 1 ZeitG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an die benachbarten Staaten durch Rechtsverordnung die Sommerzeit einzuführen, und zwar jeweils in der Rahmenfrist zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober.

Vorbemerkungen

Das EU-Parlament hatte ursprünglich beschlossen, die Zeitumstellung 2021 abzuschaffen. Die Umsetzung gestaltete sich schwierig, da jedes EU-Land für sich selbst entscheiden darf, welche Standardzeit gelten soll. Eine einheitliche Lösung ist bislang nicht gelungen.

Zeitumstellungen

Nach den Verordnungen zur Zeitumstellung wird im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit die Stundenzählung um eine Stunde von 2.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorgestellt, wodurch die Nacht eine Stunde kürzer dauert. Am letzten Tag der Sommerzeit erfolgt die Umstellung auf die „Normalzeit“, indem eine Doppelstunde eingeführt wird: Jeweils um 3.00 Uhr werden die Uhren auf 2.00 Uhr zurückgestellt. Hierdurch läuft die 2.00 Uhr-Stunde doppelt ab, und die Nacht dauert eine Stunde l...