Vergütungen für die Überlassung von Autorenrechten i. S. des § 15 UrhG weder Entgelt für die Nutzung beweglicher Sachen noch für die Überlassung gewerblichen Erfahrungswissens i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Leitsatz
1. Enthält ein Haftungsbescheid als Begründung den Hinweis, der Haftungsschuldner hafte neben einem namentlich benannten Dritten als Gesamtschuldner, so ist der Dritte weder einspruchs- noch klagebefugt, wenn der Haftungsbescheid nicht auch ihm gegenüber die Haftungsschuld festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn das FA den Dritten im Einspruchsverfahren zuzieht.
2. Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 EStG ist die Personengesellschaft, wenn sie die Vergütung zivilrechtlich schuldet.
3. Eine schriftstellerische Tätigkeit wird dort verwertet, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überläßt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 87 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 12 AAAAA-92977
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