Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
Leitsatz
1) Eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur die Überlassung zur Nutzung, nicht die endgültige Rechteüberlassung.
2) Die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch für Zahlungen an einen in Australien ansässigen
Journalisten im Fall eines sog. "total buy out".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 298 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2017 S. 202 PIStB 2017 S. 64 Nr. 3 RAAAG-35957
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