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BFH Beschluss v. - IX B 12/91

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Rechtsnachfolger des verstorbenen A, der am 11. November 1980 als Treugeber mit dem Kaufmann B als Treuhänder einen Treuhandvertrag abschloß. Der Treuhänder sollte sich an der GbR I als Geschäftsführer beteiligen. Die Aufgabe des Treuhänders hinsichtlich der wirtschaftlichen Beteiligung des Treugebers beschränkte sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrages ausschließlich auf die Wahrnehmung der Rechte aus der Beteiligung im Außenverhältnis. Die GbR I war am 5. November 1980 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft war u. a. die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der GbR II zur Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 des Vertrages). Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages waren die Treugeber berechtigt, wie Gesellschafter zu stimmen. Der Gewinn und Verlust verteilte sich gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages entsprechend den Einlagen der Gesellschafter und Treugeber. Die Gesellschaft konnte im Falle des Ausscheidens oder des Ausschlusses von Gesellschaftern und Treugebern von den übrigen Gesellschaftern / Treugebern fortgesetzt werden. Weitere Gesellschafter / Treugeber konnten nur mit Zustimmung der beiden Treugeber aufgenommen werden. Am 1. Dezember 1980 beteiligte sich die GbR I als weitere Gesellschafterin an der GbR II. Die GbR II war am 29. Januar 1980 zum Zwecke der Errichtung, Vermietung und Verwaltung eines Kaufhauses gegründet worden. Die GbR II errichtete in den Jahren 1980 und 1981 einen Verbrauchermarkt, den sie langfristig vermietete.In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1980 bis 1984 (Streitjahre) machte die GbR II Werbungskostenüberschüsse geltend, die den Gesellschaftern, ab 1982 bzw. 1983 auch den "Treugebern", zugerechnet werden sollten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ zunächst erklärungsgemäß Feststellungsbescheide und stellte auch das Vermögen der Gesellschaft auf den 1. Januar 1983 erklärungsgemäß fest. Aufgrund einer bei der GbR II durchgeführten Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Mit Bescheid vom 30. März 1988 lehnte es die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für 1980 bis 1984 ab. Ferner wurde durch Änderungsbescheid vom 29. März 1988 der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) festgestellte Wert des vermögensteuerpflichtigen Vermögens nicht mehr auf die GbR I aufgeteilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 157
BFH/NV 1992 S. 157 Nr. 3
YAAAB-32338

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BFH, Beschluss v. 20.09.1991 - IX B 12/91 -nv-

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