Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes der Aussetzungszinsen
Leitsatz
1. Die Vollverzinsung nach § 233a AO ist deshalb verfassungswidrig, weil das Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der
Steuerfestsetzung nicht in der Hand des Steuerpflichtigen liegt.
2. Übertragen auf die Aussetzungszinsen ist im Hinblick auf eine etwaige verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich.
3. Nach § 233a AO zinszahlungspflichtige Steuerschuldner sind nicht mit Steuerschuldnern vergleichbar, die Aussetzungszinsen
zu zahlen haben, da der Anfall von Aussetzungszinsen nicht durch eine etwaige Verzögerung der Finanzbehörden veranlasst wird,
sondern allein durch die Steuerpflichtigen, die die Aussetzung der Vollziehung in Anspruch nehmen und schlussendlich mit ihrem
Rechtsbehelf nicht durchdringen.
4. Dem Gesetzgeber ist die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind, untersagt.
5. Die Höhe der Aussetzungszinsen ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Normzweck gedeckt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 42 DStRE 2023 S. 1262 Nr. 20 GStB 2023 S. 334 Nr. 9 GStB 2023 S. 335 Nr. 9 WAAAJ-38333
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