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Track 22 | Bilanzierung: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei Pflicht zur Gewährung von Altersfreizeit
Für die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers zur Gewährung zusätzlicher Altersfreizeit ist nach einem erfreulichen Urteil des FG Köln in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infolge Erfüllungsrückstands zu bilden. Die Verpflichtung sei bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist.
Für die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers zur Gewährung zusätzlicher Altersfreizeit ist in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infolge eines Erfüllungsrückstands zu bilden. – Das hat das FG Köln entschieden. Die Richter aus der Domstadt hatten dabei keine Revision zugelassen. – Insoweit gibt es eine Neuigkeit. Der Bundesfinanzhof hat nämlich der dagegen gerichteten Beschwerde des Finanzamts stattgegeben.
Der IV. Senat des BFH muss daher im Revisionsverfahren die Frage beantworten: Darf der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, wenn er seinen Arbeitnehmern nach dem ...