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Track 21 | Außergewöhnliche Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bei ärztlich verordneter Gymnastik
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (im Streitfall: Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio durchzuführen, stellen die Kosten für die zwingend erforderliche Mitgliedschaft (anders als die Kosten für den Kurs selbst) nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Niedersachsen jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden wie die Nutzung von Schwimmbad und Sauna.
Der erste schwebende Prozess, den wir ausgewählt haben, hat eine Breitenwirkung. Es geht um die Frage, ob die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.
Klar ist: Wer etwas für seine Gesundheit tun will und ein Fitnessstudio aufsucht, kann normalerweise die Beiträge nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aufwendungen für die Ausübung eines Sports gehören grds. zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Das gilt auch bei pauschalen ärztlichen Bescheinigungen, wonach ganz allgemein Krankengymnastik, Bewegungsübungen, ein Muskeltraining oder Gymnastikkurse angeraten werden.
Wie sieht es aber aus...