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Einkommensteuer | Schuldzinsenabzug aus einem Darlehen zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
§ 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 20 Abs. 9 EStG schließt den Abzug von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen, das der Stpfl. zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme aufnimmt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Sätze 1 und 2 EStG; § 126 Abs. 4 FGO).
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG tritt die Regelung in § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9, 9a EStG und schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus, die unter den gesonderten Tarif gem. § 32d Abs. 1 EStG fallen (vgl. , NWB NAAAE-75271, BStBl 2014 II S. 975, Rz. 10). Stattdessen ist nach § 20 Abs. 9 EStG „als Werbungskosten“ der Sparerpauschbetrag abzuziehen. Das Werbungskostenabzugsverbot gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann nicht, wenn die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG die Anw...