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Anwendungsschreiben zu den Meldepflichten für Plattformbetreiber (DAC7)
Anmerkungen zum
Ende 2022 hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts – auch bekannt als DAC7-Umsetzungsgesetz – die gesetzlichen Grundlagen für Meldepflichten für die Betreiber von Internetplattformen gelegt. Die Regelungen finden sich im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Das erste meldepflichtige Jahr für Plattformbetreiber ist bereits 2023. Es ist daher erfreulich, dass die Finanzverwaltung mit Datum vom ein Schreiben veröffentlicht hat, in dem sie in Frage-Antwort-Form zu Anwendungsfragen des PStTG Stellung bezieht. Das Schreiben soll bei der sachgerechten Umsetzung des Gesetzes unterstützen. Betroffen sind ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen, zum materiellen Steuerrecht enthält das PStTG keine Regelungen. Im Folgenden wird das Anwendungsschreiben unter Verweis auf die jeweiligen Randziffern in seinen wesentlichen Aussagen dargestellt.
:025, NWB YAAAJ-32674
Der erste Meldezeitraum für Plattformbetreiber ist bereits das laufende Jahr 2023. Das BMF-Schreiben enthält dazu viele praxisrelevante Klarstellungen.
Wie die verschiedenen Sorgfaltspflichten durch die Plattformbetreiber zu erfüllen sind, wird nicht vorgegeben. Werden sie jedoch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor.
Zahlreiche weitere Informationen sind im Internet zu finden; das BMF-Schreiben enthält dazu Links auf relevante Websites.
I. Allgemeine Vorschriften
[i]Fischer, Neues für Plattformbetreiber und Änderungen bei der Betriebsprüfung, StuB 3/2022 S. 129, NWB JAAAJ-31817 Nach § 3 Abs. 2 PStTP ist ein Plattformbetreiber jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Das BMF stellt hierzu ergänzend klar, dass es keine Ausnahme für konzerninterne Plattformen gibt. Die Meldepflichten sind danach auch zu erfüllen, wenn Anbieter und Plattformbetreiber verbundene Rechtsträger sind (Rz. 1.1).
In Rz. 1.2 werden Kommissionsgeschäfte aufgegriffen. Entscheidend ist danach, wer als Anbieter auf der Plattform registriert ist. Sind Kommissionär und Kommittent als Anbieter auf der Plattform tätig, kommt es darauf an, wer im konkreten Fall gegenüber dem anderen Nutzer die Verpflichtung zur Erbringung der relevanten Tätigkeit eingeht.