BMF - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025 BStBl 2023 I S. 241

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-SteuertransparenzgesetzPStTG);

Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom (BGBl 2022 I S. 2730 [1]) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom , S. 1). Das Gesetz ist zum in Kraft getreten.

Dieses Schreiben unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG und adressiert praxisrelevante Themen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Allgemeines

Hat das PStTG rechtlich Auswirkung auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen? Nein. Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen beispielsweise zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (beispielsweise das EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt.

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

A. Begriffsbestimmungen

A.1 Plattform; Plattformbetreiber (§ 3 PStTG)

1.1 Gibt es eine Ausnahme für konzerninterne Plattformen? Nein. Das PStTG schließt nicht aus, dass der Anbieter nach § 4 Absatz 2 PStTG und der Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 2 PStTG verbundene Rechtsträger (§ 6 Absatz 2 PStTG) sind.

A.2 Nutzer; Anbieter (§ 4 PStTG)

1.2 Wird bei einer Leistungskommission der leistende Unternehmer (Kommittent), der nicht Plattformbetreiber ist, mit dem Unternehmer gleichgestellt, der die Leistung letztlich erbringt (Kommissionär)?

Entscheidend ist, wer gemäß § 4 Absatz 2 PStTG als Anbieter auf der Plattform registriert ist. Unerheblich ist eine etwaige hinter dem Anbieter stehende Person. Treten der Kommittent und der Kommissionär als Anbieter auf einer Plattform auf, ist entscheidend, wer in dem konkreten Fall gegenüber dem anderen Nutzer die rechtsgeschäftliche Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung der relevanten Tätigkeit eingeht.

1.3 Welche Börsen gelten als anerkannte Wertpapierbörsen?

Für die Bestimmung als anerkannte Wertpapierbörse nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 PStTG ist die Liste der regulierten Märkte heranzuziehen, welche von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) geführt wird. Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://registers.esma.europa.eu/publication/searchRegister?core=esma_registers_upreg

1.4 Ist für die Anwendung der Bagatellgrenze auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abzustellen?

Es handelt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG um einen freigestellten Anbieter, sofern der Anbieter im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein.

Beispiel: Der Anbieter A verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 Euro. A unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Vergütungen, jedoch erfolgte ein Warenverkauf in mehr als 29 Fällen. A ist demnach kein freigestellter Anbieter.

1.5 Worauf ist bei der Bestimmung der Anzahl der Warenverkäufe abzustellen – auf die Anzahl der verkauften Artikel oder die Anzahl von Verkaufsabschlüssen?

Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.

A.3 Relevante Tätigkeit; Vergütung (§ 5 PStTG)
A.3.1 Relevante Tätigkeit

1.6 Umfasst § 5 Absatz 1 Satz 2 PStTG Angestellte und verbundene Unternehmen oder nur Angestellte (des Plattformbetreibers und seiner verbundenen Unternehmen)?

Von der Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 2 PStTG sind nur Angestellte des Plattformbetreibers oder Angestellte eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Rechtsträgers erfasst. Tätigkeiten, die durch einen verbundenen Rechtsträger des Plattformbetreibers erbracht werden, können eine relevante Tätigkeit darstellen.

1.7 Stellen Beratungs- und Vermittlungsleistungen auch eine persönliche Dienstleistung dar oder ist hierfür Voraussetzung, dass diese persönlich durch einen Berater oder automatisiert durch das Internet erbracht werden müssen?

Beratungs- und Vermittlungsleistungen stellen eine persönliche Dienstleistung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStTG dar, sofern diese einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 1 PStTG). Ob Beratungs- und Vermittlungsleistungen über das Internet automatisiert (in dem Fall ist die Leistung durch denjenigen erbracht, der sich der Automatisierung zur Erbringung der Beratung oder Vermittlung bedient), über das Internet persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden, ist unbeachtlich (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2 PStTG).

1.8 Stellen Leistungsbündel (beispielsweise Vermietung eines Hotelzimmers i. R. e. Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet) relevante Tätigkeiten dar?

Eine relevante Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Leistungsbündel ausschließlich aus Leistungen zusammensetzt, die jeweils für sich als relevante Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufteilung des Leistungsbündels wird auf Rn 2.8 verwiesen.

1.9 Liegt eine relevante Tätigkeit beim Anbieten von Gutscheinen oder direkten Vergünstigungen von Partnerunternehmen vor?

Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten etc.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, sind, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen, Waren i. S. d. § 5 Absatz 4 PStTG, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen kann (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 PStTG).

1.10 Ist im Zusammenhang mit Gutscheinen die im Umsatzsteuerrecht anzutreffende Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen (sofort zu versteuern) und Mehrzweckgutscheinen (Versteuerung erst bei Einlösung) beachtlich?

Im Zusammenhang mit Gutscheinen ist die im Umsatzsteuerrecht anzutreffende Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unbeachtlich.

1.11 Sind auch solche Informationen zu melden, für die eine Lieferkettenfiktion nach Artikel 14a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie besteht?

Die Lieferkettenfiktion nach Artikel 14a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist nicht für das PStTG relevant. Grundsätzlich können Transaktionen, die unter die Lieferkettenfiktion fallen, in den meldepflichtigen Informationen enthalten sein, jedoch immer in Bezug auf den jeweils die relevante Tätigkeit erbringenden Anbieter.

A 3.2 Vergütung

1.12 Der Plattformbetreiber (oder der verbundene Rechtsträger) vereinnahmt Kundenzahlungen, welche er dann an die Anbieter weiterleitet. Stellen diese Zahlungen eine Vergütung dar?

In Abhängigkeit des Geschäftsmodells des betreffenden meldenden Plattformbetreibers kann die Vergütung entweder direkt von den Leistungsempfängern (andere Nutzer) an die Anbieter oder über den meldenden Plattformbetreiber an die Anbieter fließen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der meldende Plattformbetreiber als Inkassobeauftragter für den Anbieter tätig wird, d. h. im Auftrag des Anbieters die Vergütung für relevante Tätigkeiten bei dem Nutzer oder einem Dritten einzieht bzw. von diesem entgegennimmt und an den Anbieter weiterreicht. Zu beachten ist, dass als Vergütung nur anzusehen ist, was nach Abzug von etwaig einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern dem Anbieter zufließt.

1.13 Sind Gebühren, Provisionen oder Steuern in dem Zeitraum der Zahlung oder der Leistung zu berücksichtigen?

Maßgebend ist der Zeitraum, für welchen die Vergütung gemeldet wird.

1.14 Wie ist eine Vergütung zu melden, welche nicht auf Euro lautet?

Die Vergütung ist in der Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde, § 15 Absatz 2 Satz 1 PStTG. Sie muss nicht in Euro umgerechnet werden. Eine Umrechnung hat nur zu erfolgen, sofern die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben wurde; die Vergütung ist in diesem Fall entsprechend den Vorgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 PStTG zu melden.

1.15 Wann ist dem Plattformbetreiber die Höhe der Vergütung bei mit ihm verbundenen Rechtsträgern bekannt oder müsste ihm bekannt sein?

Dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen, § 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz PStTG. Wer verbundener Rechtsträger des Plattformbetreibers ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 6 Absatz 2 PStTG. Die Definition nach anderen gesetzlichen Regelungen ist nicht maßgeblich.

1.16 Wie ist mit nachträglichen Kaufpreisanpassungen (beispielsweise Kaufpreisminderungen aufgrund von Retouren) umzugehen?

Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, sind, wenn der Plattformbetreiber hiervon Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste, von ihm zu berücksichtigen. Als solche Umstände kommen u. a. in Betracht: Stornierung, Widerruf, Rücktritt, Minderung. Sofern der Plattformbetreiber zu dem Zeitpunkt, in dem er von den sich auf die Vergütung auswirkenden Umständen Kenntnis erlangt oder Kenntnis hätte erlangen müssen, eine Meldung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG bereits vorgenommen hat, muss er die entsprechende Meldung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG berichtigen. Der Plattformbetreiber ist nicht verpflichtet, Prozesse zu implementieren, die dem Ziel dienen, für die Zwecke des PStTG Kenntnis von der Vergütung zu erlangen. Dies gilt auch für die Kenntnis über Umstände, die sich nachträglich auf die Höhe der Vergütung auswirken. Kommt es außerhalb der Plattform zwischen dem Anbieter und der anderen Partei zu Vorgängen, die sich auf die Vergütung auswirken (beispielsweise Vertragsänderungen), wird der Plattformbetreiber hiervon regelmäßig keine Kenntnis haben und keine Kenntnis haben müssen. Werden dem Plattformbetreiber derartige Vorgänge dennoch bekannt, ist er verpflichtet, die Kenntnis hierüber zu berücksichtigen und ggf. eine bereits abgegebene Meldung entsprechend zu korrigieren.

A.4 Sonstige Begriffsbestimmungen (§ 6 PStTG)

1.17 Gibt es in Deutschland die Möglichkeit der Nutzung eines sogenannten „Identifizierungsdienstes“?

Derzeit stellt Deutschland keinen Identifizierungsdienst i. S. d. § 6 Absatz 9 PStTG zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der Identifizierungsdienste, die von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union bereitgestellt sind.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

1.18 Wo kann die Liste der Drittstaaten abgerufen werden, die als qualifizierte Drittstaaten gelten?

Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der qualifizierten Drittstaaten i. S. d. § 7 Absatz 2 PStTG.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

1.19 Wo kann die Liste der qualifizierten Vereinbarungen und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten abgerufen werden?

Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der qualifizierten Vereinbarungen i. S. d. § 7 Absatz 3 PStTG und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten i. S. d. § 7 Absatz 4 PStTG.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

B. Verfahrensvorschriften

B.1 Auskunft (§ 10 PStTG)

1.20 Gibt es die Möglichkeit, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob das Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des PStTG fällt?

Es besteht die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform (§ 3 Absatz 1 PStTG) oder einer relevanten Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 PStTG) zu erhalten. Einzelheiten hierzu regelt § 10 PStTG.

B.2 Registrierung (§ 12 PStTG)

1.21 Wo erfolgt die Registrierung nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber und welche Fristen gibt es?

Nach dem PStTG besteht die Registrierungspflicht nur für außereuropäische meldende Plattformbetreiber i. S. d. § 3 Absatz 4 Nummer 2 PStTG. Diese Plattformbetreiber müssen sich bei einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren. Sofern sich der Plattformbetreiber in Deutschland registrieren lassen möchte, muss dies beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die Einzelheiten regelt § 12 PStTG. Die Registrierung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten des PStTG zu erfolgen. Sofern ein Rechtsträger erst später die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erfüllt, ist die Registrierung unverzüglich nach dem Vorliegen dieser Voraussetzungen vorzunehmen.

1.22 Welche Informationen werden von anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Registrierung verlangt?

Die bei der Registrierung von außereuropäischen Plattformbetreibern (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 PStTG) in anderen EU-Mitgliedstaaten zu machenden Angaben bestimmen sich nach der jeweiligen Umsetzung von Anhang V, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 2 der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) in das nationale Recht.

1.23 Beinhalten „elektronische Adressen“ i. S. d. § 12 Absatz 2 Nummer 3 PStTG auch Top-Level-Domänen im Ausland?

Ja, Top-Level-Domänen sind elektronische Adressen i. S. d. § 12 Absatz 2 Nummer 3 PStTG.

1.24 Müssen sich auch Plattformbetreiber beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren, die meldepflichtig, aber keine außereuropäischen Plattformbetreiber sind?

Eine Pflicht zur Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht gemäß § 12 Absatz 1 PStTG nur für außereuropäische meldende Plattformbetreiber im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 2 PStTG. Andere meldende Plattformbetreiber müssen sich nicht nach § 12 PStTG beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren; um allerdings Meldungen entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 15 Absatz 1 PStTG) abgeben zu können, ist eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig. Weitere Informationen zur Anmeldung werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern im Bereich „Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)“ veröffentlicht. Siehe hierzu auch Rn. 1.25.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

1.25 Ist eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim Bundeszentralamt für Steuern durch den Plattformbetreiber notwendig, obwohl bereits eine Registrierung nach §§ 22f in Verbindung mit 25e Umsatzsteuergesetz erfolgte?

Ja, eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke des PStTG ist auch notwendig, sofern sich der Plattformbetreiber bereits nach §§ 22f in Verbindung mit 25e Umsatzsteuergesetz bei der örtlichen Finanzbehörde registriert hat. Auf Rn. 1.24 wird verwiesen.

Abschnitt 2 – Meldepflichten

A. Meldepflicht (§ 13 PStTG)

2.1 Für welchen Zeitraum muss der meldende Plattformbetreiber meldepflichtige Informationen melden?

Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG müssen die in § 14 PStTG genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemeldet werden, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist. Die Identifizierung meldepflichtiger Anbieter hat grundsätzlich jeweils bis zum 31. Dezember eines Meldezeitraums zu erfolgen (§ 20 Absatz 1 Satz 1 PStTG). Bei einem meldepflichtigen Anbieter muss es sich um einen aktiven Anbieter handeln (§ 4 Absatz 6 Satz 1 PStTG). Ein Anbieter ist ein aktiver Anbieter, wenn er in dem Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder ihm in dem Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. Ist dem Plattformbetreiber der Zeitpunkt der Erbringung der relevanten Tätigkeit oder der Zahlung bzw. Gutschrift der Vergütung nicht bekannt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes maßgebend.

2.2 Bis wann hat der meldende Plattformbetreiber korrigierte Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln?

Die Meldung zur Korrektur einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelten Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Plattformbetreiber davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Meldung der Korrektur bedarf (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG). Die Kenntnis von der Notwendigkeit einer Korrektur kann u. a. daraus folgen, dass der Plattformbetreiber im Anschluss an eine Plausibilitätsprüfung neue Informationen bei einem Anbieter erhebt (§ 18 Absatz 1 Satz 3 PStTG).

2.3 Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, die nach dem PStTG nicht gemeldet werden müssen (beispielsweise Informationen zu freigestellten Anbietern)?

Meldungen, die übermittelt werden, obwohl sie nicht zu melden gewesen sind, sind unrichtige Meldungen. Entsprechende Meldungen sind zu korrigieren (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG). Werden Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor (§ 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 PStTG).

2.4 Ist jede einzelne Konzerngesellschaft, die als Plattformbetreiber fungiert, meldepflichtig oder kann für den Konzern insgesamt eine Konzernmeldung abgegeben werden?

Hat eine Plattform mehrere Plattformbetreiber (vgl. § 3 Absatz 2 PStTG), ist grundsätzlich jeder dieser Plattformbetreiber nebeneinander zur Meldung verpflichtet, § 13 Absatz 3 Satz 1 PStTG. Jede Konzerngesellschaft, die einen meldenden Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 PStTG darstellt, ist mithin zur Meldung verpflichtet.

Sofern eine dieser Konzerngesellschaften jedoch nachweisen kann, dass eine andere Konzerngesellschaft die Informationen nach § 14 PStTG gemeldet hat, ist die zuerst genannte Konzerngesellschaft von der Meldepflicht befreit, § 13 Absatz 3 Satz 2 PStTG.

2.5 Bis wann sind Informationen zu bestehenden Anbietern zu melden?

Die Frist zur Meldung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Plattformbetreiber einen Anbieter als meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat.

Für bestehende Anbieter nach § 4 Absatz 3 PStTG sieht § 20 Absatz 1 Satz 2 PStTG eine verlängerte Frist vor, binnen derer die Sorgfaltspflichten abzuschließen sind (31. Dezember des zweiten Meldezeitraums), mittels derer meldepflichtige Anbieter identifiziert werden.

Sobald ein bestehender Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wird, muss er im Folgejahr mit allen Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG gemeldet werden.

2.6 Sind Daten von passiven Anbietern vom Plattformbetreiber zu erheben und zu melden?

Als „passive Anbieter“ sind im Umkehrschluss zu § 4 Absatz 3 PStTG Anbieter zu verstehen, die im Meldezeitraum keine relevanten Tätigkeiten erbringen oder denen keine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.

Nach § 16 PStTG steht es meldenden Plattformbetreibern frei, Informationen bei „passiven Anbietern“ zu erheben und diese zu überprüfen (Sorgfaltspflichten), da sie jederzeit im Laufe des Meldezeitraums zu einem aktiven Anbieter werden können. Informationen zu „passiven Anbietern“ dürfen allerdings nicht gemeldet werden. Meldepflichtig sind nach §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 14 Absatz 2 und 3 PStTG nur Informationen zu meldepflichtigen Anbietern, was voraussetzt, dass es sich bei diesen um aktive Anbieter handelt (§ 4 Absatz 6 PStTG).

B. Meldepflichtige Informationen (§ 14 PStTG)

2.7 Welche Steuerarten sind von der Meldepflicht des § 14 Absatz 2 Nummer 9 PStTG umfasst?

§ 14 Absatz 2 Nummer 9 PStTG erfasst sämtliche inländischen und ausländischen Steuern und Abgaben, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Hierunter fallen beispielsweise Ertragsteuern (Quellensteuern) sowie die Umsatzsteuer, die vom Plattformbetreiber geschuldet und von der an den Anbieter zu zahlenden bzw. gutzuschreibenden Vergütung abgezogen wird.

C. Meldeverfahren (§ 15 PStTG)

2.8 Wie ist ein Gesamtpreis für Leistungen aufzuteilen, wenn das Leistungsbündel Leistungen umfasst, die einerseits unter die Meldepflicht fallen und andererseits nicht?

Die Aufteilung hat in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 4 Satz 1 PStTG zu erfolgen. Lässt sich der wirtschaftliche Wert des nicht unter die Meldepflicht fallenden Bestandteils der Leistung nicht bestimmen, ist der Bestandteil der Leistung, der unter die Meldepflicht fällt, mit dem Gesamtpreis als Vergütung zu melden.

2.9 Wenn ein Plattformbetreiber Leistungen, die Anbieter auf der Plattform für andere Nutzer anbieten, von Anbietern erwirbt, um sie in eigenem Namen für andere Nutzer zu erbringen (indirekte Leistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 PStTG), und die Leistung der Anbieter dabei durch den Plattformbetreiber um weitere Leistungsbestandteile ergänzt wird, ist nur die Leistung der Anbieter einschließlich der darauf entfallenden Vergütung, die vom Plattformbetreiber ergänzte Leistung einschließlich der darauf entfallenen Vergütung oder beides zu melden?

Zu melden ist die Vergütung, die auf die relevante Tätigkeit entfällt. Dies ist nur der Teil, der von Anbietern (demzufolge nicht vom Plattformbetreiber selbst) erbracht wird.

Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten

A. Anwendung der Sorgfaltspflichten (§ 16 PStTG)

3.1 Ist das Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten von externen Dienstleistern (wie Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) zu testieren?

Nein, es besteht keine Pflicht der Bestätigung durch ein Testat.

3.2 Haftet ein meldender Plattformbetreiber für fehlerhafte Angaben des Anbieters?

Meldende Plattformbetreiber sind verpflichtet, die von ihnen bei Anbietern erhobenen Informationen nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 PStTG auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern sind meldende Plattformbetreiber gemäß § 18 Absatz 3 PStTG verpflichtet, als unrichtig erachtete Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Kommt ein meldender Plattformbetreiber den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach und meldet er infolgedessen leichtfertig oder vorsätzlich Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 PStTG).

3.3 Meldende Plattformbetreiber müssen die Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 PStTG bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abschließen. In Bezug auf bestehende Anbieter (§ 4 Absatz 3 PStTG) müssen die Verfahren bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abgeschlossen werden. Wann ist mit der Durchführung der Sorgfaltspflichten zu beginnen?

Das PStTG macht keine Vorgabe dazu, wann mit der Durchführung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 16 ff. PStTG zu beginnen ist. Es steht den meldenden Plattformbetreibern frei, den Zeitpunkt unter Berücksichtigung u. a. der technischen und operativen Rahmenbedingungen selbst zu bestimmen. Dabei können meldende Plattformbetreiber einzelne Bestandteile der Sorgfaltspflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen (Erhebung von Informationen im Zeitpunkt der Registrierung eines Anbieters, Überprüfung der Plausibilität der Informationen zum Jahresende). Dessen ungeachtet bleibt es in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers, mit der Durchführung so rechtzeitig zu beginnen, dass sie bis zum 31. Dezember eines Meldezeitraums (im Fall des § 20 Absatz 1 Satz 1 PStTG) abgeschlossen werden kann.

B. Erhebung meldepflichtiger Informationen (§ 17 PStTG)

3.4 Ist der Identifizierungsdienst vom meldenden Plattformbetreiber zwingend zu nutzen?

Nein, ein Identifizierungsdienst kann genutzt werden, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu bestimmen, § 17 Absatz 5 PStTG.

3.5 In § 14 Absatz 2 Nummer 3 bis 4, 6 bis 7, Absatz 3 Nummer 4 und 6, Absatz 4 Nummer 4 bis 6 PStTG wird bestimmt, dass Informationen nur zu melden sind, sofern diese vorhanden sind. Nach § 17 Absatz 6 PStTG sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 PStTG durch den meldenden Plattformbetreiber nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.

Kommt es für die Frage, ob Informationen vorhanden sind, darauf an, ob diese beim Plattformbetreiber oder beim Anbieter vorhanden sind? Muss sich der Plattformbetreiber nicht weiter bemühen, diese Daten zu ermitteln, soweit diese bei ihm nicht vorhanden sind oder muss er sich weiter um die Erhebung bemühen und nur kennzeichnen, soweit die Informationen beim Anbieter nicht vorhanden sind?

§ 17 PStTG bestimmt als Teil der Sorgfaltspflichten, welche Informationen von dem meldenden Plattformbetreiber zu erheben sind. Dabei verweist § 17 PStTG aus gesetzestechnischen Gründen auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6 PStTG. § 17 Absatz 6 PStTG bestimmt sodann, dass die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 PStTG nur zu erheben sind, wenn der jeweilige Anbieter über sie verfügt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zu einer Betriebsstätte und die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe müssen von dem meldenden Plattformbetreiber bei dem jeweiligen Anbieter nur erhoben werden, sofern der Anbieter diese Angaben hat.

§ 14 PStTG bestimmt als Teil der Meldepflichten, dass bestimmte Angaben nur zu melden sind, wenn der meldende Plattformbetreiber über sie verfügt. Das ist der Fall bei § 14 Absatz 1 Nummer 4 (Registriernummer des meldenden Plattformbetreibers), Absatz 2 Nummer 6 und 7 (Angaben zum Finanzkonto), Absatz 4 Nummer 4 (Art der inserierten Immobilieneinheit) und Nummer 5 PStTG (Anzahl der Tage, die eine inserierte Immobilie überlassen wurde). Diese Angaben muss der meldende Plattformbetreiber nicht eigens erheben, um sie für die Zwecke des PStTG melden zu können.

C. Überprüfung meldepflichtiger Informationen (§ 18 PStTG)

3.6 Müssen Systeme zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom meldenden Plattformbetreiber genutzt werden?

Ja, sofern ein EU-Mitgliedstaat oder die Europäische Union eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung einer Steueridentifikationsnummer oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese vom meldenden Plattformbetreiber zu nutzen, § 18 Absatz 1 Satz 2 PStTG.

3.7 Kann die Gültigkeit einer deutschen Steueridentifikationsnummer oder einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenlos mittels einer elektronischen Schnittstelle überprüft werden?

Die Gültigkeit einer deutschen Steueridentifikationsnummer kann mittels der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Schnittstelle „Tin on-the-Web“ überprüft werden. Weitergehende Informationen können unter dem folgenden Link aufgerufen werden:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/#/check-tin

Die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann mittels der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Schnittstelle „MwSt-Informationsaustauschsystem“ überprüft werden. Weitergehende Informationen können unter dem folgenden Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/technical-information

In bestimmten Fällen können Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auch über Schnittstellen, die von Deutschland zur Verfügung gestellt werden, auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

Weitergehende Informationen bzgl. der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können unter dem folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/UmsatzsteuerIdentifikationsnummer/InlaendischeUSt-IdNr/inlaendische_ust_idnr_node.html

Weitergehende Informationen bzgl. der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können unter dem folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/UmsatzsteuerIdentifikationsnummer/AuslaendischeUSt-IdNr/auslaendische_ust_idnr_node.html

D. Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 20 PStTG)

3.8 Meldende Plattformbetreiber müssen die Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 PStTG bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abschließen. In Bezug auf bestehende Anbieter (§ 4 Absatz 3 PStTG) müssen die Verfahren bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abgeschlossen werden. Was bedeutet „zweiter Meldezeitraum“?

Die Zählung des Meldezeitraums bestimmt sich für jeden meldenden Plattformbetreiber individuell. Der erste Meldezeitraum ist dabei das Kalenderjahr, in dessen Verlauf die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt werden. Der „zweite Meldezeitraum“ entspricht dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dessen Verlauf die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt werden.

Beispiel 1: Rechtsträger P1 erfüllt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStTG am die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 4 PStTG. In diesem Fall ist für P1 das Kalenderjahr 2023 der erste Meldezeitraum, das Kalenderjahr 2024 der „zweite Meldezeitraum“.

Beispiel 2: Rechtsträger P2 erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 4 PStTG erstmals im Laufe des Kalenderjahres 2024. In diesem Fall ist für P2 das Kalenderjahr 2024 der erste Meldezeitraum, das Kalenderjahr 2025 der „zweite Meldezeitraum“.

Abschnitt 4 – Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber

A. Information der Anbieter (§ 22 PStTG)

4.1 Muss der meldende Plattformbetreiber auch den anderen Nutzer (Kunde des Anbieters) über die Datenverarbeitungen nach § 22 PStTG informieren?

Nein. Die Informationspflichten erstrecken sich nur auf meldepflichtige Anbieter. Im Rahmen des PStTG werden Informationen zu anderen Nutzern nicht verarbeitet.

4.2 Was passiert, wenn ein Anbieter sich gegen die Weitergabe der Informationen ausspricht?

Ein Widerspruch gegen die Erhebung und Weitergabe der Informationen ist unbeachtlich. Sofern der Anbieter bei der Erhebung und Überprüfung der meldepflichtigen Angaben gegenüber dem Plattformbetreiber nicht mitwirkt, sieht § 23 PStTG entsprechende Maßnahmen vor, um die notwendige Mitwirkung durch die meldenden Plattformbetreiber durchzusetzen.

4.3 In welcher Form hat die Information vom meldenden Plattformbetreiber an die Anbieter zu erfolgen?

Das PStTG schreibt für die Information meldepflichtiger Anbieter keine Form vor. Im Zusammenhang mit den Pflichten gemäß § 22 Absatz 1 PStTG sind etwaige Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Im Übrigen steht es den meldenden Plattformbetreibern frei, die Form der Information unter Berücksichtigung u. a. der technischen und operativen Rahmenbedingungen selbst zu bestimmen.

Abschnitt 5 – Veröffentlichungen

5.1 Wann und wie veröffentlicht das Bundeszentralamt für Steuern die Informationen im Sinne des § 9 Absatz 6 PStTG?

Die Informationen im Sinne des § 9 Absatz 6 PStTG werden auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

5.2 Wann werden der amtliche Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle bekanntgegeben?

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle werden im Laufe des Jahres 2023 bekanntgegeben.

Das für den Datenaustausch vorgesehene und zwischen der EU und der OECD abgestimmte XSD-Schema, das die zu meldenden fachlichen Inhalte (u. a. Angaben zu den Anbietern, der Vergütung etc.) enthält, wurde bereits auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

BMF v. - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 241
UR 2023 S. 255 Nr. 6
YAAAJ-32674

1BStBl 2023 I S. 82