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JStG 2022: Worauf bezieht sich die 800 €-Grenze für geringfügige RAP?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorgaben für Rechnungsabgrenzungsposten um eine steuerliche Wesentlichkeitsgrenze ergänzt, bis zu der Ausgaben oder Einnahmen nicht abgegrenzt zu werden brauchen. Fraglich und Gegenstand des Beitrags in der Rubrik Leserfrage ist, worauf sich die Wesentlichkeitsgrenze konkret bezieht: nur auf den abzugrenzenden Teil der jeweiligen Ausgabe oder Einnahme oder auf die jeweilige Gesamtausgabe oder Gesamteinnahme?
Durch das JStG 2022 wurde ein Wahlrecht für eine steuerliche Wesentlichkeitsgrenze i. H. von derzeit 800 € für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten geschaffen. Bagatellbeträge brauchen demnach nicht mehr zwingend abgegrenzt zu werden.
Unklar ist, ob sich die Wesentlichkeitsgrenze lediglich auf den jeweiligen abzugrenzenden Teil des Gesamtaufwands bzw. der -einnahme bezieht (Auffassung 1) oder auf die jeweilige volle Gesamtausgabe bzw. -einnahme (Auffassung 2).
Bezogen auf den in der Praxis bedeutsameren Fall der Aufwandspositionen lässt Auffassung 1 das Wahlrecht für mehr Positionen zu und führt damit zu einem früheren steuerlichen Betriebsausgabenabzug.
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