BGH Beschluss v. - VIa ZR 1396/22

Instanzenzug: Az: 7 U 1310/21vorgehend LG Gera Az: 8 O 1024/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Charakter von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26 f.; Urteil vom - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. , VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges     
      
Möhring     
      
Krüger
      
Wille     
      
Liepin     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200323BVIAZR1396.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-37109