Namensschuldverschreibungen sind bei der Einheitsbewertung mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren Teilwert vom Feststellungszeitpunkt anzusetzen
Leitsatz
Werden börsengängige Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 806 BGB in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben, so sind diese nicht mit dem Kurswert für die nicht umgeschriebenen Stücke anzusetzen. Maßgebend sind vielmehr die Anschaffungskosten bzw. der niedrigere Teilwert vom jeweiligen Feststellungszeitpunkt. Dies gilt auch dann, wenn der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ertragsteuerrechtlich nicht zwingend ist oder bei Wiederanstieg des Teilwertes der frühere Wert beibehalten werden darf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 348 BFH/NV 1989 S. 13 Nr. 4 ZAAAA-92801
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