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BFH Urteil v. - IX R 9/90

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1978 zusammen mit seiner im Jahre 1983 von ihm geschiedenen Ehefrau ein bebautes Grundstück zum Miteigentum zu je 1/2. Er nahm zusammen mit seiner früheren Ehefrau Kredite zur Bezahlung von Anschaffungs- und Umbaukosten auf. Das Grundstück wurde im Jahre 1982 zwangsversteigert. Da der Versteigerungserlös zur Tilgung der Kredite nicht ausreichte, fielen auch im Streitjahr 1985 noch nachträgliche Schuldzinsen an, die der Kläger vergeblich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 532
BFH/NV 1993 S. 532 Nr. 9
BAAAB-43055

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BFH, Urteil v. 02.03.1993 - IX R 9/90 -nv-

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