BGH Beschluss v. - 4 StR 486/22

Instanzenzug: LG Essen Az: 64 KLs 25/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrug in zwei Fällen und wegen „gemeinschaftlicher“ Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3Die in diesem Fall gegenüber der Geschädigten am ausgesprochene Drohung, ihren Ehemann zu töten, diente nach den Feststellungen ausschließlich dem Zweck, sie zu dem von den Angeklagten erstrebten Anruf bei ihrer Schwester zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist neben der vom Landgericht zu Recht bejahten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kein Raum für eine Verurteilung auch wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum geltenden Fassung. Denn die Bedrohung war Mittel der Nötigung und tritt daher im vorliegenden Fall hinter diese zurück (vgl. hierzu Rn. 5 f.; Beschluss vom – 3 StR 138/21 Rn. 6; Urteil vom – 3 StR 137/03 Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 322]).

4Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten zu erstrecken. Die Strafaussprüche haben jeweils Bestand, denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ändern sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die Beurteilung des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten nicht (vgl. Rn. 15; Beschluss vom – 4 StR 497/12 Rn. 9).

52. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR486.22.1

Fundstelle(n):
AAAAJ-36674