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Lieber Erbschaftsteuer-Gesetzgeber, bitte übernehmen Sie!
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 990Das Regelwerk der betrieblichen Erbschaftsteuer ist trotz Feinjustierung nach zwei ergangenen Urteilen des BVerfG mit Unstimmigkeiten, Widersprüchen und Verwerfungen – sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen – versehen. Das müsste nicht sein, wenn der Gesetzgeber kleine Änderungen vornehmen würde.
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Grundstücke als Verwaltungsvermögen
[i]Schmidt/Leyh, Neuregelung des Begünstigungssystems für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform 2016, Grundlagen, NWB SAAAG-36155 Ein Negativkatalog weist alle Wirtschaftsgüter des übertragenen Betriebsvermögens aus, die nicht begünstigt werden sollen. Dazu zählen auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Um die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke einer Begünstigung zuzuführen, reicht es also, sie im Besteuerungszeitpunkt nicht einer fremden Nutzung zu unterwerfen. Somit sind neben eigenbetrieblich genutzten Immobilien auch brach liegende (unbebaute) oder leerstehende Grundstücke begünstigt. Das eröffnet Möglichkeiten wie vor 2009, als „private“ Grundstücke im Gewande einer betrieblichen Gesellschaft steuerbefreit übertragen werden konnten.
Das Wohnungsunternehmen
[i]Privates Vermögen im Gewande einer betrieblichen GesellschaftDas Wohnungsunternehmen als Rückausnahme des Verwaltungsvermögenskatalogs in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG ist in vielerlei ...