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Lieber Erbschaftsteuer-Gesetzgeber, bitte übernehmen Sie!
Wie man mit kleinen Gesetzesänderungen die betriebliche Erbschaftsteuer verfassungsgemäßer machen würde
Jeder, der sich mit den Vorschriften der betrieblichen Erbschaftsteuer schon intensiver beschäftigt hat, weiß von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und Verwerfungen im Regelwerk zu berichten. Teilweise lassen die Regelungen Schlupflöcher zu, die es seit der Erbschaftsteuerreform 2009 nicht mehr geben dürfte, teilweise verwehren sie dem Steuerbürger auf haarsträubende Weise steuerliche Vergünstigungen, auf die er ein Anrecht hätte. Hier und da greift die Finanzverwaltung auf Erlassebene ein, nicht immer glücklich und begründet, mitunter fiskalisch motiviert. Die Gerichte greifen in vielen Fällen beherzt ein, stoßen aber vermehrt auch an ihre Grenzen. Und wenn der Finanzverwaltung das Urteil nicht gefällt, nimmt sie es aus dem (Rechts-)Verkehr mit Hilfe eines Nichtanwendungserlasses. Der Einzige, der die Diskrepanz nachhaltig beseitigen könnte, ist der Gesetzgeber, der sich aber hinsichtlich der bestehenden Mängelliste sehr zurückhält. Der nachfolgende Beitrag zeigt die gravierendsten zu korrigierenden Stellen im Erbschaftsteuergesetz auf.
I. Grundstücke als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG)
1. Die aktuelle Lage
[i]Dritten zur Nutzung überlassene GrundstückeDritten zur Nu...