Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
beA | Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung
Für eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen i. S. des § 55d Satz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des beA-Kartentauschs 2022 warum auch immer zeitweilig über keine aktivierte Chipkarte verfügte, sondern es dürfte maßgeblich darauf ankommen, weshalb das nicht der Fall war.
Die Lösung von Abgrenzungsfragen ist nach Ansicht des Gerichts nicht in einer Großzügigkeit bei der Zuschreibung zu technischen Ursachen zu suchen. Tritt klar zutage, dass typisch menschliches Versagen des professionellen Einreichers das entscheidende, durch die Technik gleichsam nur in seiner Wirkung weitergegebene Hindernis für die zeitgerechte Übermittlung eines elektronischen Dokuments ist, liege keine technische Störung vor. Wer daher seine Chipkarte nicht zeitgere...