Steuerberater-Prüfungsklausuren
2023
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Steuerberaterprüfung 2012/2023
Lösung der Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens
Verfasser: Steuerberater Jörg Koltermann
Teil I: Einzelunternehmer Winter
1. Grundstück Hafenstraße
Zur Bilanzierung von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich der Eigentümer berechtigt und verpflichtet (§ 246 Abs. 2 HGB). Dabei knüpfen aber weder das Handelsrecht noch das Steuerrecht unbedingt an das bürgerlich-rechtliche Eigentum an. Ist ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Steuerrechtlich ist das wirtschaftliche Eigentum gesetzlich verankert in § 39 Abs. 2 AO. Dort findet sich auch eine überzeugende Definition: Wirtschaftliches Eigentum besitzt, wer den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von jeder Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Handelsrechtlich ergibt sich der Vorrang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem rechtlichen Eigentum aus § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB. Das HGB verzichtet auf eine eigene Definition. Zwischen dem steuerrechtlichen und dem handelsrechtlichen Begriff des „wirtschaftlichen Eigentums“ bestehen aber keine Unterschiede. Mit Hilfe dieses Kor...