Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pillar Two-Steuerberechnung
Abhängigkeiten des Ergebnisses von der Qualifikation der Constituent Entity
Mit Verabschiedung der EU-Richtlinie zu Pillar Two Ende 2022 finden die Regelungen zur Mindestbesteuerung effektiv ab dem Jahr 2024 Einzug in das deutsche Steuerrecht. Essenziell ist hierbei die Ermittlung der Effective Tax Rate (ETR) je Staat als Quotient aus den Covered Taxes und dem GloBE Income or Loss je Staat. Die Berechnung der ETR erfordert im ersten Schritt die Klassifizierung der dem Staat zuzuordnenden Constituent Entities und die korrekte Zurechnung des GloBE Income or Loss und der Covered Taxes zu den jeweiligen Constituent Entities. Dieser Beitrag soll den Rechtsanwendern einen Überblick über diese Regeln und eine Hilfestellung bei der Durchführung der Berechnung der ETR bieten.
Constituent Entities lassen sich, je nach steuerlicher Behandlung des Rechtsträgers im Gründungs- und Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters, differenzieren. Den „Standardfall“ bildet die Non-transparent Constituent Entity, die sowohl im Gründungs- als auch im Eigentümerstaat als steuerlich intransparenter Rechtsträger besteuert wird.
Bei steuerlicher Transparenz einer Gesellschaft im Gründungsstaat liegt eine „Flow-through Entity“ vor. Diese kann wiederum in zwei Ausprägungen vorliegen, je nachdem, ob sie im Eigentümerstaat als steuerlich transparent oder intransparent gilt. Die „Hybrid Entity“ wird hingegen im Eigentümerstaat als steuerlich transparent, im Gründungsstaat aber als steuerlich intransparent behandelt. Sämtliche der genannten Rechtsträger können daneben über Betriebsstätten im Sinne der Pillar Two-Definition verfügen, die als separate Constituent Entities behandelt werden.
Die Transitional Safe Harbours finden bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen sowohl bei einer Non-transparent Constituent Entity als auch bei einer Hybrid Entity bzw. deren jeweiligen nach Pillar Two separat zu betrachtenden Betriebsstätten Anwendung.S. 215