Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ohne von vornherein getroffene klare Vereinbarungen; Ehegatte als nahestehende Person
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann gegeben sein, wenn Leistungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person auf nicht von vornherein getroffenen klaren Vereinbarungen beruhen (, BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459; vom I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797).
2. Entsprechendes gilt, wenn an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprechend geleistet wird.
3. Es widerspricht nicht dem u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475), wenn Ehegatten als nahestehende Personen angesehen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 786 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 9 VAAAA-92662
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