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FG Köln Urteil v. - 13 K 521/02 EFG 2003 S. 118

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 3

Körperschaften:

Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem angestellten Gesellschafter oder mit einem ihm nahestehenden Angehörigen liegt grundsätzlich nur dann im Interesse des Betriebes und stellt folglich keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn der Anstellungsvertrag allein durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt aufgelöst werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 163 Nr. 3
EFG 2003 S. 118
EFG 2003 S. 118 Nr. 2
NAAAB-08863

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FG Köln, Urteil v. 05.09.2002 - 13 K 521/02

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