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BFH Urteil v. - I R 35/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter der M-GmbH, deren Anteile zu 100 v. H. von Herrn H gehalten werden. H war im Streitjahr Geschäftsführer der M-GmbH. Am 12. Oktober 1981 buchte die Geschäftsbank der M-GmbH . . . DM vom Konto der M-GmbH auf das Konto der G-GmbH um. Der von der Bank ausgestellte Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "lt. tel. Anruf". An der G-GmbH waren zur Zeit der Überweisung H zu 66 "/3 v. H. und die Treuhand GmbH mit 33 1/3 v. H. beteiligt. Zwischen der M-GmbH und der G-GmbH bestanden keine Geschäftsbeziehungen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 839
BFH/NV 1991 S. 839 Nr. 12
LAAAB-31593

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BFH, Urteil v. 07.11.1990 - I R 35/89 -nv-

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