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Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss S. 273an , NWB BAAAI-62442, BStBl 2022 II S. 448 = Kurzinfo StuB 2022 S. 472, NWB YAAAJ-15505; Bezug: § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG; § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 UStG; § 46 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
Der BFH entschied vorliegend im Wesentlichen inhalts- und ergebnisgleich wie in dem zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom - VIII R 25/20, NWB KAAAJ-24476 (Kurzinfo StuB 2022 S. 833, NWB ZAAAJ-25336).