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Einkommensteuer | Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (Bezug: § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, zu denen auch Umsatzsteuervorauszahlungen gehören, § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend. Hiernach gelten z. B. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Die Ausnahmeregelung des S. 473§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG findet jedoch nur Anwendung, wenn sowohl der A...BStBl 2018 II S. 781