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EuGH: Rechnungshinweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
Der EuGH legt die Voraussetzungen an die Rechnung des mittleren Unternehmers im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in seiner jüngsten Rechtsprechung ( „Luxury Trust Automobil“, NWB ZAAAJ-29636) eng aus. Die Rechnung muss zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung bei fehlender oder fehlerhafter Angabe erteilt der EuGH eine Absage.
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Hintergrund
[i]SachverhaltEin österreichisches Unternehmen erwarb vor dem Brexit Fahrzeuge von einem britischen Unternehmen und veräußerte sie im Reihengeschäft weiter an einen tschechischen Unternehmer. Die beteiligten Unternehmer traten jeweils mit der USt-IdNr. ihres Ansässigkeitsstaats auf. Die Rechnungen des österreichischen Unternehmers enthielten den Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“. Der österreichische Unternehmer meldete in seiner österreichischen Zusammenfassenden Meldung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft auf die tschechische USt-IdNr. des letzten Erwerbers.
Entscheidungsgründe
[i]Materiell-rechtliche Voraussetzung für das innergemeinschaftliche DreiecksgeschäftNach Auffassung des EuGH stellt die in Art. 42 Buchst. a MwStSystRL i. V. mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ge...