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Der Anrechnungshöchstbetrag als Begrenzung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Der BFH hat sich in einem Urteil v. (I R 14/19, NWB GAAAJ-32012) mit der Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und Einnahmen bei der Ermittlung der für den Anrechnungshöchstbetrag entscheidenden ausländischen Einkünften nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auseinandergesetzt.
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I. Anrechnung ausländischer Steuern
Einkünfte aus ausländischen Quellen werden nach dem Welteinkommensprinzip im Inland besteuert; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird die ausländische Steuer im Inland nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG angerechnet. Zunächst ist allerdings die maximale Anrechnungshöhe zu ermitteln. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2–5 EStG berechnet sich der Anrechnungshöchstbetrag wie folgt:
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Anrechnungshöchstbetrag = | deutsche ESt/KSt x ausländische
Einkünfte |
zu versteuerndes Einkommen |
Zwar sind die Bestimmungen zum Anrechnungshöchstbetrag im Abkommensfall nur vorbehaltlich anderweitiger Abkommensregeln anzuwenden, allerdings finden die Regelungen zum Anrechnungshöchstbetrag gem. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG entsprechende Anwendung, wenn abkommensrechtlich die Anrechnungsmethode vorgesehen ist.
II. Streitpunkt: Ermittlung der ausländischen Einkünfte als Zählergröße
Nach der herrschenden Auffassu...