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Berechnung des Ehegattenunterhalts bei Kinderbetreuung
Der BGH hat seine Rechtsprechung für die Berechnung des Ehegattenunterhalts für die Fälle geändert, in denen gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder von dem Ehepartner betreut werden, der seinerseits Ehegattenunterhalt geltend macht. Die Rechtsprechung führt zu einer Verbesserung der finanziellen Situation dieser Ehepartner im Vergleich zur früheren Berechnungsweise.
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Ungedeckter Unterhaltsbedarf der Kinder als Abzugsposten
[i]Abzug des Minderjährigenunterhalts beim EhegattenunterhaltspflichtigenLeistet ein seinem Ehepartner gegenüber Unterhaltspflichtiger auch Unterhalt für sein minderjähriges Kind, ist vor der Bemessung des Ehegattenunterhalts auch weiterhin dieser Minderjährigenunterhalt beim nicht betreuenden Elternteil mit dem Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle vorab von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzlich muss der Selbstbehalt des pflichtigen Ehepartners nach dem jeweils aktuellen Satz der Düsseldorfer Tabelle gewahrt werden.
[i]Kein Abzug aufseiten des betreuenden UnterhaltsberechtigtenAufseiten des Ehepartners, der ein oder mehrere Kinder betreut, wurde dagegen nach bisheriger Rechtsprechung ein entsprechender Abzug nicht anerkannt, obwohl ein Teil des zuvor errechneten Kindesunterhaltsbedarfs vonseiten des barunterhaltspflichtigen El...