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GmbH | Reichweite der Entlastung des GmbH-Geschäftsführers
Die zu beschließende Entlastung des Geschäftsführers (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) bezieht sich lediglich auf diejenigen Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Keine Entlastungswirkung tritt dagegen ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert hat.
Im Streitfall hat der wegen der Nutzung von Vermögen des Unternehmens zu eigenen Zwecken (Anschaffung eines Wohnwagens) in Anspruch genommene Geschäftsführer den Nachweis, dass hierüber Einvernehmen mit den Gesellschaftern bestand, ebenso wenig erbracht wie die Voraussetzungen einer Entlastung durch die Gesellschafter dargelegt.