Ohne Schaden kein Ersatzanspruch
Neues aus der Umsatzsteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat ein Novum Einzug in das deutsche Umsatzsteuerrecht gehalten – der Nullsteuersatz. Er gilt seit dem unter bestimmten Voraussetzungen für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern. Beträgt der Steuersatz 0 %, schuldet der Lieferant/Installateur keine Umsatzsteuer, kann aber trotzdem für seine Eingangsleistungen Vorsteuern abziehen. Möglich gemacht hat den Nullsteuersatz eine Änderung der MwStSystRL vom April 2022. Wie oft bei Neuregelungen, ergeben sich in der Praxis nun zahlreiche Anwendungsfragen. Das Bundesfinanzministerium hat schnell reagiert und am den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht und die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert. Auch bei der Ertragsteuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG sind noch reichlich Fragen offen. Anlass für uns, in Kürze noch einmal gesondert auf diese Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen einzugehen. Zunächst aber informiert Hörster in dieser Ausgabe auf ausführlich über alle wesentlichen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung durch das Jahressteuergesetz 2022. Schwerpunkt sind hier – neben der Einführung des Nullsteuersatzes – u. a. die neuen, auf der Umsetzung der Zahlungsdienstleister-Richtlinie basierenden besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG). Auch hierzu folgt in Kürze noch ein gesonderter Beitrag.
Erinnern Sie sich noch? Die Berichterstattung zum Umsatzsteuerrecht im Jahr 2014 bis weit in das Jahr 2015 hinein war geprägt von der Neuregelung des Steuerschuldübergangs bei Bauleistungen. Besondere Aufmerksamkeit hat damals die Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG erfahren, der den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO ausschloss. Danach sollte die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Bauträgerfälle nach der Intention von Gesetzgeber und Finanzverwaltung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden. Die Versuche einiger Bauträger, nachträglich die von ihnen als vermeintlichen Steuerschuldnern an ihr Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer zurückzufordern und als „Übergewinn“ aus dem Bauvertrag behalten zu dürfen, sind vor dem Bundesgerichtshof als zielgerichtet unredlich und Verstoß gegen Treu und Glauben gescheitert. Das war nun für eine Steuerberaterin, die die Rückzahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt an den Bauträger pflichtwidrig nicht durchgesetzt hat, in einem Haftungsprozess von Vorteil. Denn ohne Schaden kein Schadensersatzanspruch. Hölscheidt erläutert auf die Hintergründe zu diesem Verfahren.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 513
DAAAJ-34009