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BFH 17.08.2022 I R 14/19, StuB 4/2023 S. 185

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt (Bezug: Art. 12, Art. 24 DBA-China 1985; § 34c Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, 2 EStG; § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG).

Praxishinweise

Die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens ergebende deutsche Steuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i. V. mit § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG). Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchst. c EStG genannten Arten zum Gewinn eines inländisch...

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